beiden letzteren Dörfer eigne Pfarreien errichtet waren, hatte Altenburg noch lange Antheil an dem Kirchhofe von Alsfeld, und Leußel hat den ſeinigen noch heute nicht aufgegeben. Eifa und Schwabenrod zählen alte Nachrichten ebenfalls zur Kirche von Alsfeld ¹⁷), und bei allen übrigen genannten Orten, vielleicht mit Ausnahme von Niederhopfgarten, iſt ihre Zugehörigkeit theils ſchon ihrer Nähe wegen wahrſcheinlich, theils weil ſie niemals als ſelbſtſtändig, oder auch als außerhalb Alsfeld eingepfarrt erſcheinen. Das benachbarte Eudorf gehörte zum Archidiaconat St. Peter zu Fritzlar.
Hiermit fällt alſo aller Wahrſcheinlichkeit nach die Pfarrei Alsfeld, wie die von Heidelbach, ganz mit dem Umfang der sedes des Regiſters zuſammen, zwei einzelne Fälle, die demjenigen, was oben gegen Schmidt's Verallgemeinerung geſagt worden iſt, keinen Eintrag thun können und die ſchon durch die nächſte sedes Kirtorf vollkommen wieder aufgewogen werden. Wenck'’s Anſicht aber, daß man aus dem Umfang der sedes als Decanate zurückſchließen müſſe, um den der alten Centen zu gewinnen, findet an Alsfeld vollends gar keinen Anhalt. Dieſe Stadt hat nie einen Decan, ſondern immer nur einen Pleban oder Rector der Pfarrkirche gehabt, und der ihr zugewieſene Character als sedes reicht überdieß lange nicht in die Zeit der noch beſtehenden Gauverfaſſung hinauf.
Hierbei noch eine gelegentliche Bemerkung. Wenn es auch als gebotener Nothbehelf nicht umgangen werden kann, die alten Gaugränzen vornehmlich nach dem Zuge der kirchlichen aufzuſuchen, ſo wird doch auch hierfür die Wahrnehmung einige Vorſicht empfehlen, daß es wenigſtens im ſpäteren Mittelalter Fälle gegeben hat, in welchen kirchliche und politiſche Gränzen ſich durchaus nicht um einander kümmerten, und wo alſo die Frage offen bleibt, ob hierbei überhaupt eine Abweichung vom Urſprünglichen vorliege und — im Bejahungsfalle— von welcher Seite her dieſelbe gekommen ſei. Auf dem Hougk(Hügel) vor dem Oberthor von Alsfeld befand ſich unter einer Linde die Stätte des nach dieſem Orte benannten Hougirgerichts, das im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert mehrfach genannt wird. Es war nicht für die Stadt ſelbſt, die vielmehr ihr eignes Gericht innerhalb der Mauern hatte, ſondern für einen Landbezirk beſtimmt. Zu ſeinem Sprengel gehörten ¹s) Schwabenrod, Reibertenrod, Groß⸗ und Klein⸗ Homberg, Eifa, Nieder⸗ und Ober⸗Hopfgarten(diesſeits des Waſſers),— bis hierher Ortſchaften, die auch zur Pfarrei Alsfeld und folglich zum Archidiaconat St. Stephan gehörten;— dann aber außer dem unbekannten Ingelbrachterod auch noch Eudorf, Elbenrod und Hattendorf, drei Dörfer, welche zum Archidiaconat St. Peter zu Fritzlar zählten. Die kirchliche Gränze durchſchnitt hier alſo den Gerichtsbezirk. Es fragt ſich nun: war dieſer Gerichtsbezirk älter? oder war es der Zug jener Gränze?
VI. Aelteſte Verfaſſung. Stände.
Indem wir daran gehen, von der älteſten Verfaſſung Alsfeld's und ihrer weiteren Entwicklung zu reden, fühlen wir die Unmöglichkeit, ein vollſtändiges Bild zu geben. Die Urkunden bieten hierfür zu
¹7) Status ecclesiasticus der Stadt Alsfeld, aufgeſtellt 1742 von Balth. Wilh. Haberkorn, Inſpector und Pastor primarius.(Manuſcript im Pfarrarchiv zu Alsfeld).— Folgende ſehr ſehlerhafte Verſe laſſen wenigſtens die zu einer gewiſſen Zeit beſtehenden Filialcapellen und ihre Schutzheiligen erkennen: Ut soli stelle subsunt simul ista Capelle Alsfeld Walburge virginis ecclesie: Martinum villa Swabenrod continet illa, Antonius ville Lussela superest pius ille, Barbara castrensis in Altenburg porrigit ensis, Et Magdalena dat in Yffen cornua plena. ¹8) Nach einer Aufzeichnung im ziegenhainer Repertorium, das ich nur aus Wagner, Wüſtungen S. 12, kenne.


