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berief er die Versammlung deutscher Bischöfe und Fürsten für den 24. Januar 1076 nach Worms.
Es fragt sich: Hat Heinrich die Bischöfe genötigt, Gregor abzusetzen, oder ist er von den Bischöfen gedrängt worden, in der bekannten Weise vorzugehen?
Der deutsche Episcopat hatte damals gröstenteils eine patriotische Gesinnung und ver- harrte gegen Gregor und dessen Neuerungen in Opposition. Man kann sagen: Die Initiative im Verfahren gegen Gregor gieng vielmehr von den Bischöfen aus und wirkte bestimmend auf Heinrich, als umgekehrt; und unter diesen Umständen kamen die Beschlüsze von Worms zu stande, zu denen ich nunmehr übergehe.
1) Zunächst handelt es sich hier um den Brief der Bischöfe an Gregor ¹), den wir zu betrachten haben.
Zunächst wird nach demselben von Seiten des deutschen Episcopats eingestanden, dasz die Wahl Gregors eine unrechtmäszige gewesen sei, sodann werden seine Decrete als unerlaubte Neuerungen getadelt. Die deutschen Bischöfe nehmen eine entschiedene Stellung dem Pabsttum gegenüber ein, sie leiten den Episcopat von der Macht des H. Geistes ab, der bei der Ordination wirksam sei, und tadeln, dasz Gregor darin eine Aenderung habe vornehmen wollen. Dann wird die Verbindung Gregors mit der Pataria getadelt. Ferner wird der Eid besprochen, den Gregor einst Heinrich III geleistet, dasz er nie bei Lebzeiten desselben oder seines Sohnes selbst Pabst werden wolle ohne Genehmigung des Vaters und Sohnes, sowie auch der Eid, den Gregor vor den Cardinälen geschworen, dasz er selbst nie Pabst werden wolle. Dann wird zu dem Decret über die Pabstwahl unter Nicolaus II übergegangen und Gregor als eigentlicher Urheber desselben hingestellt. Es wird die Behauptung ausgesprochen, dasz Gregor nach diesem Decret selbst dem Anathem verfallen sei. Dann wird das Verhältnis Gregors zu Mathilde berührt und als ein anstösziges hingestellt, womit auf den gegenwärtigen Gemahl derselben, Herzog Gottfried von Niederlothringen, aufreizend eingewirkt werden sollte. Endlich wird tadelnd einer Weiberregierung gedacht und nach kurzer Zusammenfaszung beschloszen, dasz ihnen Gregor kein Pabst mehr sein könne ²).
Hierzu ist zu bemerken:
1) Dasz Gregor einen Eid der erwähnten Art Heinrich III geleistet habe, kann wol nicht bezweifelt werden, weil die Bischöfe auf das bestimmteste versichern, es seien noch sehr viele Bischöfe als Zeugen dafür da, die es selbst mit Augen gesehen und mit Ohren gehört hätten.
2) Dasz Gregor einen Eid der erwähnten Art den Cardinälen geleistet, ist sehr fraglich.
3) Dasz Gregor nach dem Decret des Nicolaus selbst dem Anathem verfallen sei, musz als folgerichtig zugegeben werden.
4) Die Behauptung, dasz Gregor unrechtmäszig Pabst sei, hat ihre Richtigkeit, aber es gehört sich auch, wiederholt darauf hinzuweisen, dasz diese Sache abgethan war, und dasz es damals keine Zeit mehr war, darauf zurückzukommen.
1) Pertz M. T. IV Leg. II, p. 44— 46 mit der Chartula episcoporum. Desgleichen Codex Udalrici ed. Jaffé p. 103— 106. Die Chartula auch bei Bruno, Pertz Script. VII p. 351. Der Brief der Bischöfe auch bei Watterich Vit. Rom. pont. I p. 373— 375.— 2) Quia nemo nostrum, ut tu publice declamabas, tibi hactenus fuit episcopus, tu quoque nulli nostrum amodo eris apostolicus.


