Druckschrift 
[1] (1873)
Entstehung
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15 Bonizo gründet, befand sich Eberhard unter den schon von Alexander II gebannten königlichen Räten, und wenn das der Fall war, so wird derselbe nicht als königlicher Gesandter nach Rom geschickt sein. Ferner ist es, wie Giesebrecht richtig hervorhebt ¹), höchst unwahr- scheinlich, dasz der Pabst so gesprochen haben soll, wie ihn Lambert reden läszt. Eberhard von Nellenburg war der päbstlichen Partei ebenso verhaszt, wie dem Könige als aufrichtiger, verständiger und treuer Diener wert und teuer. Dies beweist die Vita Anselmi ²), wo es bei Gelegenheit der Gesandtschaft von 1076 heiszt: Hujus legationis lator fuit quidam Eberhardus nomine, Theutonicus natione, filius saeculi, hamus diaboli, inventor omnis fere mendacii. Etc. Auch heiszt es hier weiter von ihm, dasz er im Banne gewesen sei. Ueber den Bann desselben gibt Lambert ³) folgenden Aufschlusz. Nachdem der Pabst am 22. Februar 1076 den König excommuniciert hatte, geschah dies auch noch mit mehreren anderen.»Porro Ottonem Ratisponensem episcopum et Ottonem Constantiensem episcopum et Burchardum Losannensem episcopbum, Eberhardum comitem, Oudalricum*) et alios nonnullos, quibus rex potissimum consiliariis utebatur, jam pridem excommunicaverat. Faszen wir dies nun zusammen, so hat entweder bei Lambert ein Irtum statt gefunden in der Person des Gesandten, was als ziemlich sicher anzunehmen ist, oder es könnte sich Eberhard von Nellenburg nicht unter den fünf von Alexander II gebannten Räten befunden haben. Soviel geht zunächst aus Lamberts Darstellung hervor, dasz man am deutschen Hofe über Gregors Wahl unwillig war, dasz man darin eine Verletzung klarer und positiver Rechtsbestimmungen sah und dasz der König und die Bischöfe eine Rückgängigmachung der Wahl anfangs beabsichtigten. Jedenfalls hat man von einer solchen Gesandtschaft nach Rom, wie sie Lambert angibt, gesprochen; ob sie ausgeführt und wie sie ausgeführt ist, ist schwer mit Sicherheit zu entscheiden. In der Streitschrift Siegberts von Gemblouxs) heiszt es, der König habe, nachdem die ungesetzliche Wahl Hildebrands erfolgt sei, Gesandtschaften an den Pabst geschickt, dieselben seien aber erfolglos geblieben. Nach Bonitho schickte also der Papst ein Notificationsschreiben von seiner Wahl an den König; nach Lambert gieng Eberhard von Nellenburg im Auftrag des Königs an den Pabst und der König wurde durch die Rückäuszerung des Pabstes befriedigt; nach Siegbert von Gembloux giengen Gesandte vom König an den Papst; diese Gesandtschaften blieben aber ohne Resultat. Bei solchen widersprechenden Angaben ist folgende Stelle bei Bonitho) von Wichtigkeit. Rex ilico misit Gregorium Vercellensem episcopum, Italici regni cancellarium, qui ejus(des Pabstes) electionem firmaret et ejus interesset consecrationi. Quod et factum est. Nam in jejunio pentecostes:) sacerdos ordinatur et in natale apostolorum s) ad altare eorumdem a cardinalibus secundum antiquum morem episcopus consecratur. Diese Angabe Bonizos, dasz der König seinen Kanzler der Lombardei, Gregor von Vercelli, beauftragt habe, bei der Weihe Gregors zugegen zu sein, nimmt man als glaubwürdig an. Gregor von Vercelli nahm zwar anfangs eine feindliche Stellung dem Pabste Gregor VII gegenüber ein, söhnte sich jedoch darauf mit dem- selben aus. Gregor VII selbst schreibt an Herlembald*): Gregorium Vercellensem episcopum, quoquo honesto pacto vales, stude tibi conciliare, quia nostrae ex toto jussioni se profitetur

1) Bd. III p. 1118. 2) Pertz Tom. XIV p. 17. 3) Pertz M. VII p. 243. 4) Nemlich Ulrich von Godesheim oder wie Lambert schreibt Cosheim. 5) Floto I p. 178, Anhang. 6) Ad amic. lib. VII p. 81 ed. Jaffe. 7) Den 22. Mai. 8) D. 29. Juni. 9) Registrum Greg. p. 43. Doch ist dieser Brief vom

9. Octob. 1073 datiert und fällt also lange nach Peter und Paul.