Druckschrift 
[1] (1873)
Entstehung
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Aber plötzlich, während der gestorbene Pabst in der Salvatorkirche begraben wurde, entstand ein groszer Tumult, und wie wahusipnig, schreibt er, stürzte man auf mich los und liesz mich nicht zu mir selber kommen. Mit Anwendung von Gewalt ris« man mich auf den päpstlichen Stuhl, dem ich nicht gewachsen bin, so dasz ich mit dem Propheten ausrufen kann: ¹) Ich bin in die Tiefen des Meeres gekommen, und die Strömung hat mich mit fortgeriszen; ich mühe mich ab mit Rufen, mein ffals ist ganz heiser geworden; und: ²*) Furcht und Zittern ist über mich gekommen und Grauen hat mich bedeckt.

Im Schreiben an Erzbischof Wibert von Ravenna²), datiert Rom den 26. April 1073, gebraucht Gregor dieselben Worte und schildert den Vorgang ebenso wie in dem an Desiderius, das vom 24. April 1073 datiert ist. Da die Schreiben unmittelbar nach der Wahl, die am 22. April stattfand, verfaszt sind, so ist um so mehr anzunchmen, dasz vwir eine genaue und correcte Schilderung in ihnen erhalten. Doch möchte man fragen: Sollte wirklich alles ohne Zuthun Gregors bei der Wahl stattgefunden haben? Ein Hauptverdienst bei derselben hat ganz sicher Hugo Blancus, der den Impuls zur Wahl Gregors gab.

B. Das Verhältnis, in welchem Gregor VII nach der Wahl zu Heinrich IV stand.

Gregor war nun gewählt und hatte die Wahl angenommen. Wie ist nun seine Stellung bei seiner Wahl zu dem von ihm selbstverfaszten Wahldekret von 1059? Hat eine Mitwirkung des Königs statt gefunden? Nein. Und doch hätte eine solche statt finden müuszen. Hat eine nachträgliche Bestätigung der Wahl stattgefunden? Darüber könnte noch Zweifel vorhanden sein. Ich glaube, formell ist eine solche nicht erfolgt; aber es ist die ungesetzliche Wahl Gregors doch durch ein Versäumnis von Seiten des Königs in gewissem Sinne nachträglich legitimiert worden, so dasz Gregor, anfangs im Umrecht, nachher sich doch im Recht befand. Dies wäre nach den Quellen kurz nachzuweisen.

Im Registrum Gregorii und in den epistolis collectis habe ich nichts davon entdecken können, dasz Gregor nach seiner Wahl irgend eine Neigung oder Absicht verraten habe, Gesandte an Heinrich zu schicken, um dessen Genehmigung zur Wahl einzuholen. Es ist zwar mehrfach von Gesandten die Rede, aber diese haben einen andern Zweck; sie sollen den König ermahnen, das Regiment recht zu führen und mit Gregor in ein gewünschtes Verhältnis zu treten. Man möchte die Frage aufwerfen: Was sollte auch eigentlich, von Gregors Standpunkt aus gesprochen, eine Gesandtschaft an den König, um die Genehmigung der Wahl einzuholen? Gregor Wuste selbt am besten, dasz er das Decret von 1059 gebrochen oder umgangen hatte. Er hatte damit mit Wiszen und Willen dem Könige den Fehdehandschuh hingeworfen, und es muste ihm nun darauf ankommen, sein Verfahren in den Augen der Welt als ein berechtigtes hinzustellen; durch Einholung nachträglicher Genehmigung hätte er ja seine Schuld eingestanden. Da er recht gut wuste, dasz er im Unrecht war, so war ihm natürlich die Erwähnung dieser Sache peinlich, und dies erklärt mir sein Schweigen darüber im Registrum. Vielleicht sollte auch der betreffende Passus vom Recht des Königs in jenem Decret nach der Tendenz der hierarchischen Partei allmählich in Vergeszenheit geraten, und dies würde vielleicht annähernd das sonderbare Verfahren des Abtes von Monte Casino erklären.

1) Psalm 69, 3 u. 4. 2) l'salm 55, 6. 3) Jaffé II p. 12, Registrum Nr. I 3.