Druckschrift 
[1] (1873)
Entstehung
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Decrete wurden aufgehoben. Mithin galt das Decret über die Pabstwahl nicht mehr für Deutsch- land. Die Aufhebung desselben war eine einseitige, in welche der römische Stuhl nicht gewilligt hatte, und somit kann nicht behauptet werden, dasz auch das Decret für die römische Kirche nicht mehr gültig gewesen wäre. Hildebrand hatte das gröste Interesse, um nicht die Pabst- wahl den Händen der Cardinäle entgehen zu laszen, das Decret aufrecht zu erhalten; und er hat es gethan, und ist für die Rechtmäszigkeit desselben in die Schranken getreten. Somit galt das Decret wenigstens in Italien und bei der kirchlichen Partei und mit ihm selbst auch sein Passus von der Mitwirkung des Königs bei der Wahl. Hier konnte es nur ganz verworfen, oder es muste ganz aufrecht erhalten werden. Hildebrand hielt also an demselben fest und folglich bestand es für ihn. Da nun das Decret besagt, dasz eine Mitwirkung des Königs bei der Papstwahl statt finden soll, eine solche aber erweislich bei Gregors Wahl nicht stattgefunden hat, so war für Gregor die Wahl eine ungesetzliche. So viel scheint fest zu stehen.

Nach Alexanders II Tod wurde Hildebrand am 22. Februar 1073 zum Pabste gewählt. In wie weit er selbst dabei beteiligt war, läszt sich nicht mit Bestimmtheit angeben. Wir haben von einem Notar der römischen Kirche ein alsbald nach der Wahl niedergeschriebenes Wahlprotocoll, welches den sichersten Aufschluss über den Vorgang gibt. Dasselbe findet sich bei Petrus Pisanus zu Anfang der vita Gregorii!) und im Registrum Gregorii zu Anfang*). Die beiden Protocolle sind bis auf geringe Abweichungen übereinstimmend³) und erscheinen durchaus glaubwürdig.

Darnach wurde im Jahre 1073 am 10. Tage vor den Kal. des Mai) am Begräbnistage Alexanders II, um den päbstlichen Stuhl nicht verwaist zu laszen, von den in der Basilica St. Petri ad Vincula versammelten Cardinälen, in Gegenwart von Bischöfen und Aebten, unter Zustimmung von Clerikern und Mönchen, unter Acclamation von groszen Menschenhaufen beiderlei Geschlechts und verschiedenen Standes der Archidiakon Hildebrand zum Pabste ge- wählt. Derselbe wird ein religiöser Mann genanpt, bewandert in weltlicher und geistlicher Weisheit, ein Freund von Billigkeit und Gerechtigkeit, standhaft im Unglück, weise und ge- mäszigt im Glücke, nach dem Worte des Apostelss) mit guten Sitten geschmückt, züchtig, bescheiden, nüchtern, keusch, gastfreundschaftlich, ein guter Verwalter des eigenen Hauses, im Schosze der Mutter Kirche von Jugend an in hervorragender Weise) gebildet und unterrichtet und wurde wegen seines Verdienstes zur Ehre des Archidiakonats erhoben. Dann folgt die Approbation der Wahl: Beschlieszt ihr es? Ja. Wollt ihr ihn? Ja Lobt ihr ihn? Ja.

Wie Gregor selbst seine Wahl beschreibt, ersehen wir aus seinem Schreiben an Desiderius, Abt von Monte Casino, in welchem er ihm die Wahl notifiziert. Dasselbe findet sich im Registrum Gregorii gleich hinter dem Wahlcommentar). Nachdem er den erschütternden Eindruck geschildert hat, den der Tod Alexanders II auf ihn gemacht hat, sollte, wie er anführt, in einer von ihm näher bezeichneten Weises) zu einer neuen Pabstwahl geschritten werden.

1) Watterich I p. 293 u. 294. 2) Jaffé II p. 9 u. 10. 3) Stellung v. Adj. u. Substant. Verschiedene Schreibweise des Namens Hildebrand: Heldibrandum(R), Ildebrandum(P. P.), acoliti(R), acolyt(P. P.), cl. Du Cange hierüber I, 57. etc. 4) Also am 22 April. 5) l Timoth. 3, 2. 6) notabiliter, andere Eesart nobiliter. 7) Jaffé II p. 10. 8) ut post multorum orationem elemosinis conditam divino fulti auxilio statuere- mus, quod melius de electione Romani pontificis videretur.