11
bei Hugo von Flavigny eine gefälschte sei; es findet sich nemlich die Stelle, in der König Heinrichs und seiner Nachfolger gedacht wird, an einem ganz anderen Orte und in einem anderen Zusammenhange als in der Faszung des Decrets im Codex Udalrici und in den vitis pontif. rom., welch beide letztere im wesentlichen übereinstimmen. Ob aber in diesen der ursprüngliche, unverfälschte Wortlaut des Gesetzes vorliegt, ist auch sehr fraglich; es will mir kaum so scheinen. Anselm von Lucca bestreitet, dasz ursprünglich der Bannfluch, der so schauerlich am Ende des Gesetzes ertönt, dem Gesetze eigen gewesen sei, während Petrus Damiani dasselbe behauptet. Bei Bonitho¹) finde ich das Gesetz, wenn es hier anders ein solches zu nennen ist, in einer sehr kurzen Gestalt, und zwar der Art, dasz gerade die Hauptsache, das Verhalten des Kaisers zur Pabstwahl fehlt²). Desiderius, Abt von Monte Casino, soll bei der Synodo von 1059 gewesen sein und gleichwol nachher von jenem Gesetze nichts gewust, ja sogar geäuszert haben, wenn Nicolaus ein solches Gesetz gegeben hätte, so hätte er sehr ungerecht und thöricht ge- handelt. Berücksichtigt man das, so stöszt man auf Widersprüche ernster und sonderbarer Art, und man kann als Folgerung daraus ableiten, dasz hier in Wirklichkeit manches anders war, als wir nach den vorhandenen Quellen anzunehmen berechtigt sind. Auffällig ist, dasz, wenn wir die Faszung des Gesetzes im Codex Udalrici oder bei Watterich als correct annehmen, der Einflusz des Kaisers auf die Wahl des Papstes etwas stiefmütterlich behandelt wird. Der Passus: salvo debito honore et reverentia filii nostri Heinrici etc. kann viel und wenig besagen, wie man es eben nehmen will. Nach dem was der Synode von 1059 vorangieng, namentlich nach den Antecedentien der Synode von Sutri, konnte man die Mitwirkung des Kaisers bei der Wahl nicht gänzlich ignorieren; es war eine kluge Politik Hildebrands, des eigentlichen Urhebers des Dekrets, den Conflict mit dem kaiserlichen Hof nicht eher herbeizurufen, bis er genehm war. Die eigentliche Tendenz des Decrets geht dahin, die Pabstwahl dem Colleg der Cardinäle zuzuwenden, allmählich auch vom kaiserlichen Einflusz zu befreien, einstweilen aber noch nicht ganz mit der Macht des Kaisers zu brechen. Daher die allgemeinen Redens- arten wie: salvo debito honore etc. Ohne dieselben konnte man nicht annehmen, den Zweck, die Wahl den Cardinälen zuzuwenden, zu erreichen, mit denselben aber konnte man es; und war dieser Zweck erst erreicht, so hoffte man auch wol zu Rom, sich wieder von jenem Passus zu befreien, wenn er anfieng, lästig zu werden. Allein der Passus steht in dem Decret, und es musz deshalb mit ihm wie mit einem wolberechtigten Factor gerechnet werden. Darum glaube ich, dasz die Wahl Hildebrands eine ungesetzliche gewesen ist, und dasz er demgemäs⸗ eigentlich kein rechtmäsziger Pabst war.
Im Weiteren kann ich mich hier mit der Ausführung Flotos³) nicht einverstanden er- klären, welcher sagt,»Gregor konnte mit Recht einwenden, dasz von Seiten des deutschen Hofes im Jahre 1061 die Decrete des Papstes Nicolaus kassiert worden wären und dasz es wunderbar sei, wenn man sich nachher auf dieselben berufen wolle«. Nun ist allerdings die Sache an sich richtig. Von der deutschen Regentschaft wurde Nicolaus ⁴) abgesetzt und seine
1) Ad amicum lib. p. 67 u. 68 ed. Jaffé.
2) Ja gleich darauf(p. 69) kommt die Stelle: dicebant, beatum Nicolaum decreto firmasse, ut nullus in pontiſficum numero deinceps haberetur, qui non ex consensu regis eligeretur. His et talibus machinationibus de- cepta imperatrix etc., wornach er also von dem urkundlich vorliegenden Decret mit seinem Passus„salvo debito etc.“ nichts wiszen will.— 3) II p. 5.— 4) Floto I p. 241.


