Druckschrift 
[1] (1873)
Entstehung
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verlangen, dasz beim Vergeben der Reichslehen ihm ein alleiniges Recht zustehe, die Lehen zu geben wem er wollte. Es war nur zu natürlich, dasz er Garantien haben wollte, dasz der zu Belehnende ihm auch treu und ergeben sei und im Palle eines Conflictes seine Partei ergreife. Staats- und Kirchenrecht gerieten hier mit einander in arge Collision, weil man weder das streitige Object noch die fragliche Person von einander scheiden und trennen konnte. Die Natur der politischen und religiösen Verhältnisse hatte einen Zustand geschaffen, in dem so schwer zu scheiden und entscheiden war, wie beim Urteil Salomos. Beide Gewalten, sowol die kaiserliche wie die päbstliche fühlten recht wol, dasz die Belehnung des Kaisers nach der Investitur des Pabstes ebenso überflüszig und gleichgültig sei, als die Investitur nach der Belehnung. Man hielt an dem bisherigen Zustand fest, um ein formelles Recht nicht aufzu- geben, indes gedachte man bei erster bester Gelegenheit mehr zu gewinnen. Was wäre unter den damaligen Verhältnissen, wenn man absolut hätte scheiden wollen, eine aus- schlieszliche Wahl der Geistlicheu durch die Kirche gewesen, falls die Kirche den sämmtlichen äuszeren Besitz an Reichslehen verloren hätte? Die Hierarchie des Mittelalters wurzelt auf der Erkenntnis, dasz ein erfolgreiches Wirken auf rein geistlichem Gebiete unzertrennbar sei von einer breiten Basis weltlichen Besitzes, dasz also zur Durchführung der geistlichen Gewalt auch ein territorialer Besitz oder weltliche Gewalt notwendig sei. Und was wäre dem Kaiser geblieben, wenn er mit der vollen Investitur, mit deren Zurückgabe an die Kirche die Bistümer und Reichsabteien aus dem politischen Verband des Reiches hätte ausscheiden wollen, wenn er dadurch der Kirche hätte gestatten wollen, dasz sie eine territoriale Macht in seinem Reiche, ein Staat in seinem Staate wurde? Aller Grund und Boden gehörte nach dem Lehenssystem dem König, er hatte damit zu belehnen und besasz ein volles Recht, auch die Pflichten des Vasallen ihrem vollen Umfang nach zu verlangen. Was blieb nun dem König für eine Macht, wenn Rom diese klaren unantastbaren Rechte des Königs zum Teil illusorisch machen wollte? Und waren es nicht gerade die Bischöfe, überhaupt die geistlichen Lehensträger im deutschen Reich, auf welche sich der Kaiser vorzugsweise stützen muste, auf denen zum grösten Teil seine Macht beruhte, als die groszen weltlichen Vasallen, ihres Lehenseides uneingedenk, zum Kaiser in Opposition traten? Es hätte also der Kaiser, abgesehen davon, dasz er es rechtlich gar nicht konnte, seine ihm noch verbleibende Macht zerstören müszen, wenn er auf eine im Sinne Roms geforderte Investitur im Ernste hätte eingehen wollen. Es konnten ja immerhin Misbräuche verschiedener Art bei der Investitur durch die weltliche Obrigkeit vorkommen, aber deswegen konnte doch das Recht des Kaisers zu derselben noch nicht angefochten werden; und konnten nicht solche Misbräuche und vielleicht noch schlimmere vorkommen, wenn eine Investitur allein von Seiten der Kirche vollzogen wurde?

Vergegenwärtigen wir uns einmal genauer, wohin die Consequenzen der Investitur führten, so werden wir sehen, dasz der Pabst eben so wenig als der Kaiser auf dem einmal betretenen Wege nur zum Teil würde stehen geblieben sein. Der Pabst will die Besetzung geistlicher Stellen durch die Kirche; das Lehen ist vom Amte unzertrennlich; indem er somit über die Personen entscheidet und dieselben sich unterwirft, wird er factisch auch Herr und Gebieter ihrer Lehen. Was also des Kaisers ist und dem Reiche gehört, spielt er in der Kirche Besitz herüber, er wird wenn auch nicht nominell, doch factisch Oberlehensherr über die geist- lichen Reichslehen. Ist er aber factisch Herr derselben, so hat er einen Teil der vweltlichen