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Präl. Tit. Von d. Publication, d. Wirkungen ꝛc. 8
Die Immobilien werden nach den franzöſiſchen Ge⸗ ſetzen beurtheilt 4), ſelbſt wenn ſie Ausländern angehö⸗ ren.
Nach den Geſetzen, welche den Zuſtand und die (Rechts⸗) Fähigkeit ⁵) der Perſonen betreffen, werden alle Franzoſen beurtheilt, ſelbſt wenn ſie ſich im Ausland auf⸗ halten.*)
4. Der Richter, der unter dem Vorwande des Still⸗ ſchweigens, der Dunkelheit oder der Unzulänglichkeit des Geſetzes, ſeine Entſcheidung verweigert, kann, als der Juſtizverweigerung ſchuldig, belangt werden.
5. Es iſt den Richtern verboten, in der Form ⁵) allgemein giltiger Vorſchriften und Verordnungen 7) die ihnen vorgelegten ³⁸) Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden.
6. Man kann durch keine Privat⸗Verträge von Geſetzen abgehen,*) welche auf die öffentliche Ordnung und die guten Sitten Einfluß 10) haben.(*†*)
(*) Vergl. Art. 170 und 171.
(**) Vergl. Art. 900. 1133 und 1387.
4) regiert. L. richten ſich nach den F. G. D. Ueber unbe⸗ wegliche Guͤter ꝛc. wird nach F. G. entſchieden. E. ge⸗ ſprochen. 8.
5) Rechtsverhaͤltniſſe. 8.
6) mittelſt. L. S. E. u. M..
7)allgemeiner und reglementariſcher Verfuͤgungen. L. allgem. Anordnungen und(Gerichts) Reglements E. einer Verordnung, die eine allgemeine Regel begruͤn— den ſollte. M.
8) die vor ſie gehoͤrigen. E.
9) eine Ausnahme machen. D. den Geſ. Abbruch thun. L. zuwiderhandeln. 8. ihre Kraft entziehen. M.
10) welche die Handhabung der oͤffentlichen Ordnung und die Erhaltung der guten Sitten zum Zweck haben. D.


