Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
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84 Strafprozeß.

iſt, ſo haben wieder der erſte Präſident und der Generalprokurator die Vorunterſuchung ſelbſt zu führen und nur die Anklagekammer zu entſcheiden. Ein Caſſationsrath kann dann auch nur vor Aſſiſen geſtellt werden, welche am Sitz eines Appellhofs abgehalten werden.

XV. Kupitel.

Einige beſondere Prozeduren.

Unter dieſem Titel hat der code d'instr. einige Prozeduren

angegeben, die vom regelmäßigen Verfahren mehr oder minder ab⸗ weichen und aus verſchiedenen Rückſichten eingeführt erſcheinen. Wir geben die hauptſächlichſten derſelben in folgender Weiſe an:

I. Wenn die Identität einer Perſon (die verurtheilt und entflohen, deportirt, verbannt oder angeblich getödtet war) hergeſtellt werden ſoll, ſo geſchieht dieſes ohne Zuziehung von Geſchwornen, ohne Vorunterſuchung durch den Gerichtshof, der die Verurtheilung ausgeſprochen hat. Das Verfahren iſt öffentlich und kann nicht in contumaciam ſtattfinden. Wider das Urtheil iſt der Caſſations⸗ rekurs zuläſſig. (Art. 518 520 c. d'instr.)

II. Wenn während einer Gerichtsſitzung oder einer Amtsverrichtung eines Einzelnrichters Störungen ent⸗ ſtehen, die in Beleidigungen und Gewaltthätigkeiten ausarten, ſo fann jedes Gericht ſofort die Sache inſtruiren und Urtheil fällen, wenn es ſich um Vergehen oder Contraventionen handelt. Wird dagegen ein Verbrechen begangen, ſo hat das Gericht nur die Befugniß, den Schuldigen verhaften zu laſſen, den Thatbeſtand zu conſtatiren und ihn zur weitern Unterſuchung im regelmäßigen Verfahren zu verweiſen. (Art. 504 510 c. d'instr.)

III. Das Verfahren bei Klagen wegen Fälſchung von Schriftſtücken wird durch die Art. 448 464 geregelt, ſo⸗ wohl hinſichtlich der Hauptfälſchungsklage (faux principal) als der Incidentfälſchungsklage (faux incident). Eine Detaillirung desſelben dürfte indeſſen hier nicht geboten noch intereſſant genug erſcheinen.

IV. Die Art. 510 517 enthalten ſpezielle Vorſchriften über

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