Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
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671
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Prozeſſirung der Richter ꝛc. 83

der Regel findet die Unterſuchung am Appellhofe unter Leitung der Anklagekammer ſtatt und find die Inſtruktionsbeamten dem Appell⸗ hofe entnommen; doch können auch (namentlich wenn Friedensrich⸗ ter die Angeſchuldigten ſind) die Inſtruktionsbeamten dem Erſtin⸗ ſtanzgericht entnommen werden, dann wird an dieſem, unter Leitung der Rathskammer die Unterſuchung geführt.

Wenn ein Richter des Appellhofs oder ein Parketbeamter an demſelben eines ſolchen Verbrechens beanzeigt wird, ſo findet gleichfalls eine Delegation des Unterſuchungsperſonals ſtatt, aber es muß auch zugleich dem Juſtizminiſter Berichterſtattung geſchehen, welcher die Sache an den Caſſationshof überweist, damit dieſer ent⸗ ſcheide, was überhaupt in der Sache weiter zu geſchehen habe, ob eine Verweiſung vor die Anklagekammer oder ſonſt ein Gericht oder die Siſtirung des Verfahrens. Dasſelbe Verfahren findet ſtatt wenn es einen Rath am Caſſationshof betrifft nur darf derſelbe nur vor die Aſſiſen verwieſen werden, die am Sitze eines Appell⸗ hofs abgehalten werden.

B. Wenn ein Friedens⸗ oder Polizeirichter, ein Beamter der ge⸗ richtlichen Polizei, ein Parketbeamter oder ein Richter eines Erſt⸗ inſtanz- oder eines Handelsgerichtes eines Vergehens in Aus⸗ übung der Amtsverrichtung und mit Bezug auf dieſelben beſchuldigt wird, ſo findet dasſelbe Verfahren ſtatt, wie wenn er eines Vergehens außer Dienſt bezüchtigt erſcheint und wie es im erſten Satze dieſes Kapitels dargeſtellt iſt. Iſt einer dieſer Beam⸗ ten eines Verbrechens im Dienſte beanzeigt, ſo haben der erſte Präſident am Appellhofe und der Generalprokurator die Vorunter⸗ ſuchung ſelbſt zu führen oder Beamte ihres Bezirks in ihrem Na⸗ men zu delegiren. Nach geſchloſſener Unterſuchung ſtattet der Prä⸗ ſident Bericht an die Anklagekammer des Appellhofs ab, welche allein über die Verſetzung in Anklagezuſtand zu entſcheiden hat.

Wenn ein Rath am Caſſationshof oder am Appellhof oder ein Parketbeamter an dieſen Höfen, wenn ein ganzer Appellhof, ein ganzes Handels⸗ oder Erſtinſtanzgericht, ein correktionnelles Gericht eines Vergehens im Dienſte beanzeigt erſcheint, ſo werden alle dieſe direkt vor die Civilkammer eines Appellhofs geladen und in letzter Inſtanz abgeurtheilt; wenn dagegen ein Verbrechen indicirt

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