Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
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669
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Jurisdiktionsconflikt ꝛc. 81

XII. Rapitel. Jurisdiktionsconflikt und Reglément der Richter. Art. 525 541 c. d'instr. cr.

Eine Regulirung (reglément) der Gerichtsbarkeit muß im Falle eines poſitiven wie eines negativen Competenzcon⸗ fliktes zweier oder mehrerer Richter oder Gerichte in der Regel durch den Caſſationshof vorgenommen werden außer in folgen⸗ den Fällen, in welchen das Geſetz dieſe Regulirung zu gewieſen hat: I. Der correktionnellen Kammer des Erſtinſtanzgerichtes, wenn

der Conflikt zwiſchen zwei Polizeigerichten, welche k* zu ihrem

Gerichtsſprengel gehören, beſteht.

II. Der correktionnellen Kammer des Appellhofes, wenn a) zwiſchen zwei Polizeigerichten ihres Sprengels der Conflikt ausge⸗ brochen iſt, welche nicht zum Sprengel eines und desſelben Erſtinſtanzgerichts gehören; b) wenn er beſteht zwiſchen zwei Zucht⸗ polizeigerichten oder zwiſchen zwei Unterſuchungsrichtern, welche beide zu dem Sprengel des Appellhofs gehören.

Die Regulirung kann von allen Parteien, die bei der Sache betheiligt ſind, beantragt werden, von dem Angeſchuldigten, der Civil⸗ partei, der Staatsbehörde. Das Verfahren findet durch Denk⸗ ſchriften der Parteien und ſchriftliche Berichte der Staatsbe⸗ hörde, nie mündlich ſtatt. Das Erkenntniß, wenn es definitiv entſcheidet, kann mit der Oppoſition angegriffen werden, welche in⸗ nerhalb zehn Tagen durch eine Denkſchrift begründet werden muß. Die Oppoſition ſiſtirt das Verfahren bis zur zweiten Entſcheidung, welche dann nicht mehr angegriffen werden kann. Wenn der An⸗ geſchuldigte unterliegt, ſo kann er außer dem Koſtenerſatze zu einer Geldſtrafe bis zu 300 Franken verurtheilt werden.

XIII. Rnpitel. Die Syndikats⸗Klage. Die Syndikatsklage (a prise à partie) iſt eine von dem An⸗

geſchuldigten oder der Civilpartei gegen die Privatperſon eines Richters VI. Strafprozeß. 6