Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
668
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80 Strafprozeß XI. Rupitel.

Die Reeuſation der Richter. Die Verweiſung an ein Mi anderes Gericht. Der code d'instr. enthält über die Ablehnung der Richter ſir ſ in Criminalfachen keine geſetzlichen Verfügungen und die Praris 1 i wendet daher die desfallfigen Beſtimmungen des Civilprozeſſes Ar⸗ nin tikel 378396 auch im Strafverfahren an, weil dieſelben allge⸗ n meine Rechtsregeln enthalten. Wir verweiſen daher in dieſer Be⸗ i ziehung auf den Civilprozeß Seite 106. Speziell darf hier bemerkt Der werden, daß die Recuſation eines Unterſuchungsrichters (Art. 542 uſſt c. d'instr.) zuläſſig iſt, aber als Ablehnung eines ganzen Gerichts vlun angeſehen wird, über welche der Caſſationshof entſcheidet. 1 de Die Ablehnung eines ganzen Gerichts (Art. 542 bis n u 552 c. d'inst. cr.) kann nur wegen rechtmäßigen Verdachts 6 ſ, oder wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in allen ſungn Strafſachen, ſie mögen crimineller, zuchtpolizeilicher oder polizeilicher un Natur ſeyn, ſtattfinden. Das Verfahren hiebei iſt ein contradik⸗ . toriſches und der Caſſationshof allein hat über Ablehnungs⸗ vig tlagen zu entſcheiden und die Verweiſung der Sache an einen d ſn andern gleichen Gerichtshof Ge renvoi) zu verordnen. Der rechtmäßige Verdacht iſt vorhanden, wenn aus 1. beſtimmten Thatſachen ſich die Wahrſcheinlichkeit ergibt, daß ein * Gericht bei der Beurtheilung einer ſpeziellen ſtrafbaren Handlung ien nicht die nothwendige und geſetzliche unparteiiſche Stellung behaupten in lu wird. Der Caſſationshof hat die Thatſachen und die Vermuthungen in. zu würdigen. Die Parteien ſo wie die Staatsbehörde können ein iMn Gericht ablehnen und die Verweiſung an ein anderes Gericht be mn antragen. Kue m Die Ablehnung und Verweiſung aus Gründen der ſ öffentlichen Sicherheit entſcheidet ebenfalls der Caſſationshof, aber nur der Juſtizminiſter kann den Antrag auf dieſe Maßregel ſtellen. Als ſolche Gründe können gelten: politiſche Bewegungen, Reibungen, Partei- und Bürgerkämpfe in der Provinz oder in dem Bezirk, in welchem das abzulehnende Gericht ſich befindet oder feind⸗ ven

liche Occupation des fraglichen Territoriums. 3 ſiign

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