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Gerichtsverfaſſung. 51
Eine ihrer heiklichſten Funktionen wohl war die Entſcheidung über die appels comme d'abus. Auch hierin ſind ſie direkte Nachfolger der Parlamente geworden, denen die Erkenntniß über ſolche in erſter und letzter Inſtanz oblag. Der appel comme d'abus fand ſtatt, wo geiſtliche Behörden zum Nachtheil der königlichen Souverainität ihre Jurisdiktion erweiterten, oder wenn die Freiheiten der gallikaniſchen Kirche verletzt, oder den Ordonnanzen der Könige oder den arréts der Parlamente entgegen gehandelt wurde, auch gegen päbſtliche Bullen und Breves. Aber auch gegen Uebergriffe in das geiſtliche Gebiet von Seite weltlicher Behörden war der appel zuläſſig. Das Geſetz vom Auguſt 1790 übertrug den Tribunalen die Entſcheidung über den appel comme d'abus. Das organiſche Dekret vom 18. Germinal Jahr X über das Con⸗ cordat von 1801 ſetzt die Fälle des abus oder abusus alſo feſt: Uſurpation und Ueberſchreitung der Gewalt, Zuwiderhandlung gegen die Geſetze und Verordnungen des Staats; Verletzung der Grund⸗ ſätze der in Frankreich geltenden kanoniſchen Geſetze; Angriffe auf die Freiheiten der gallikaniſchen Kirche; kirchliche Handlungen, welche die Ehre oder das Gewiſſen der Bürger beeinträchtigen; aber nicht mehr den Juſtizbehörden, ſondern der Adminiſtration, dem Staatsrathe wurde die Entſcheidung über dieſe appels übergeben, was jedenfalls nicht ſehr weiſe und zweckmäßig war. Daher kam auch ſpäter, aber etwas zu ſpät, Napoleon auf den Entſchluß und theilte durch ein Dekret vom 25. März 1813 die appels comme d'abus den Appellhöfen wieder zu. Allein dieſes Dekret wurde nirgends mehr vollzogen.
Die Beſoldungen der Appellräthe richten ſich ebenfalls wieder nach der Größe und Bedeutung der Städte, in welchen dieſelben reſidiren. Sie bewegten ſich früher zwiſchen 2000 und 4200 Fran⸗ ken in Zwiſchenanſätzen von 2400, 3000, 3600 Franken. Den Präſidenten wurde die Hälfte, den Kammerpräſidenten ein Viertel als Zulage gegeben und ein kaiſerliches Dekret vom 30. Januar 1811 hat die Gehalte dieſer Chefs bedeutend erhöht. *)
*) Im Jahre 1847 wurden die Beſoldungen alſo beſtimmt: Räthe in Paris 10,000 Franken, ſonſt 4000 — 6000 Franken. Präſident in Paris 25,000 4*


