Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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Gerichtsverfaſſung. 49

wenigſtens von jeder Sitzung verwenden, und Sitzungen ſelbſt, das heißt öffentliche, alſo abgeſehen von den Rathskammerſitzungen muß wenigſtens eine wöchentlich abgehalten werden. In wichtigen Fällen findet auch ein Zuſammentreten, eine Vereinigung zweier oder dreier Kammern réunion des chambres ſtatt, was an Tribu⸗ nalen erſter Inſtanz nie geſchehen darf, weil ſonſt leicht in der 2. Inſtanz weniger Richter ſitzen könnten, als in der Iten.

So geſtattet es der Artikel 3 des Dekrets vom 6ten Juli 1810, daß dem Anklageſenat bei ſehr verwickelten Criminalunterſuchungen noch eine andere Sektion auf Requiſition des Generalprokurators beigegeben werden darf; gewöhnlich iſt die korrectionelle Kammer die verſtärkende Sektion. In Civilſachen hat die erſte Kammer abwechſelnd mit der zweiten Civilkammer, und bei den ſtärker beſetzten Höfen, mit der dritten Civilkammer die feierliche Sitzung zu bilden; wo vier Kammern organiſirt ſind, bilden die feierliche Sitzung die zwei Civilſektionen und wo nur drei Kammern ſind, wird die Correktionell⸗ kammer mit der Civilkammer bei ſolcher Gelegenheit vereinigt. Der I. Präſident präſidirt ſolche feierliche Sitzungen; die übrige Zeit hindurch die erſte, oder wo es nur eine gibt, die Civilkammer. In dieſen feierlichen Sitzungen werden entſchieden: Syndicatsklagen (prises à partie) gegen Friedens⸗, Handels⸗ und Erſtinſtanzgerichte, Prozeſſe über Standesfragen, das heißt über den Civilſtand der Bürger, und Sachen, die einem Appellhofe durch den Caſſationshof überwieſen worden ſind. Ebenſo werden die Appellräthe in ſolchen Sitzungen auf ihr Amt beeidigt, während der J. Präſident den Amtseid in die Hände des Kaiſers ablegt.

Eine Réunion ſämmtlicher Kammern findet alljährlich zu Anfang des neuen Juſtizjahres, am erſten Mittwoch eines jeden Novembers in der Rathskammer ſtatt. Der Generalprokurator oder deſſen Generaladvokat hält einen Vortrag über die Verwaltung der Juſtiz im verfloſſenen Jahr, hebt allenfallſige Mängel hervor und ſtellt Anträge, über welche der Hof berathſchlagt und Beſchlüſſe faßt, welche der Generalprokurator abſchriftlich mit ſeiner Rede und ſeinen Anträgen dem Juſtizminiſter zuſchickt. Auch ſtellt der Hof eine Liſte auf der Richter und Advokaten ſeines Sprengels, welche ſich durch Talent, Kenntniſſe, Fleiß und Charakter am meiſten auszeichnen.

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