48 Gerichtsverfaſſung.
dieſes Inſtitut eingegangen. Es waren Advokaten, nach 2jähriger Praris, die eine Revenue von 3000 Francs nachweiſen konnten, welche man zu dieſen Stellen nahm. Suppleanten gibt es an den Appellhöfen keine.
Jedem Appelhofe iſt ein Generalprokurator mit Generaladvokaten und Subſtituten, ein Gerichtsſchreiber en chef und eine Anzahl Untergerichtsſchreiber nebſt den nöthigen Huiſſiers beigegeben. — Am Pariſer Appellhof befinden ſich 1 Generalprokurator, 4 General⸗ advokaten, 10 Subſtituten, 9 Gerichtsſchreiber, 25 Huiſſiers und 4 Sekretäre des Generalprokurators.
Jeder Appellationsgerichtshof zerfällt mindeſtens in 3 Kammern, deren eine chambre civile die Civilſachen erledigt — hier ſind zur Deliberation und Urtheilsfällung wenigſtens 7 Räthe nothwendig — deren andere chambre correctionelle, ſich mit der Erledigung der Appellationen in Zuchtpolizei⸗ oder Vergehensſachen befaßt, — hier ſind 5 Mitglieder nothwendig, um beſchlußfähig zu machen — und deren dritte die Anklagekammer bildet, chambre de mise en accusation; auch in dieſer Sektion müſſen 5 Mitglieder des Hofes zugegen ſein.
Die Kammerpräſidenten und die Räthe machen ſucceſſive den Dienſt in allen Kammern mit, und jedes Mitglied einer Kammer kann auch im Nothfall zum Dienſte in eine andere Kammer gezogen werden. Neu ernannte Räthe werden zuerſt in die Criminalkammern eingereiht. An Höfen die aus 30 Räthen beſtehen, werden 2 Civil— kammern, und bei ſolchen, die aus mehr als 30 Räthen componirt ſind, drei Civilkammern gebildet.
Jeder Hof entwirft ein Dienſtreglement, welches der Genehmigung des Juſtizminiſteriums unterworfen iſt. Die Civilabtheilung hat Ferien und die Ferienkammer wird aus einem Präſidenten und 7 Räthen gebildet, die Criminalabtheilungen dagegen haben keine, wie es bei den Richtern der erſten Inſtanz der Fall iſt.
Wenn es das Bedürfniß erfordert, ſo kann eine vorübergehende Civilkammer organiſirt werden, auch kann, um bei weniger drängenden Umſtänden zu helfen, der Präſident die ſummariſchen Sachen der correktionellen Appellkammer zuweiſen. — Auf die Aburtheilung der ſummariſchen Sachen muß übrigens jede Civilkammer eine Stunde
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