Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
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am Schluſſe des vorigen Jahrhunderts entwickelt, und dann unter

dem Kaiſerthum ihre Ausbildung und völligen Abſchluß gefunden n hat. Wir ſind glücklicherweiſe über den ſtarren und unfruchtbaren Standpunkt hinausgekommen, das Gute zu verſchmähen, wenn wir de es nicht ſelbſt entdeckt und herangebildet haben; die Vernunft iſt g zu ihrem Recht gekommen, die uns heißt, das Gute zu benützen und 6 zu pflegen, wo wir es auch finden; und ſo iſt es gekommen, daß u mehr und mehr die franzöſiſche Geſetzgebung in ihrem Werthe erkannt wird, und die Vorurtheile gegen ſie ſchwinden. Einzelne Theile derſelben, wie die Gerichtsverfaſſung, die bürgerliche Prozeßordnung i der Strafprozeß erfreuen ſich ſchon jetzt des Triumphes, in ihren Hauptzügen und Prinzipien die Grundlage der meiſten neuen Geſetz⸗

gebungen geworden zu ſeyn. Und warum ſollte das nicht auch ſo ſ ſeyn?! Hat ja doch die franzöſiſche Geſetzgebung ihren practiſchen Werth, ihre Tüchtigkeit durch eine ſechzigjährige Erfahrung in der mannigfaltigſten Weiſe unter den verſchiedenſten Verhältniſſen bewährt. Und haben nicht wir Deutſche bei näherer Bekanntſchaft mit der ſelben ſo manches germaniſche Element in derſelben gefunden, im ma⸗ teriellen wie im formellen Rechte, ſo daß wir mit Freude es wahr⸗ nehmen, wie uns nicht ein völlig fremder Gaſt entgegentritt. Es iſt ja auch ganz natürlich ſo gekommen, denn das Hauptelement des franzöſiſchen Volkes iſt ja ein germaniſches, Blut von unſerm Blut, Bein von unſerm Bein! Und wenn wir ihren Werth aner⸗ tennen, iſt es darum nothwendig, gegen ihre Mängel blind zu ſeyn. Wie ſich aber dieſer Werth eben bewährt hat, den Nachweis dieſer Behauptung ſind wir noch ſchuldig, und wollen ihn ſofort

liefern.