Von den Abweſenden. 23
1 34 Nach erlaſſenem Beſcheid, daß Jemand verſchollen ſei, »kann jeder, der einige Rechte auf den Abweſenden hat, ſie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beſitz ſeiner Güter eingewieſen ſind, oder die geſetzliche Verwaltung derſelben haben. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit! in Beziehung auf einſt⸗ malige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können. 1 35 Wer ein eigenes Recht t aus dem Anfall an eine ſolche 5. Perſon ableitet, deren Daſein nicht anerkannt iſt, muß den Beweis führen, daß dieſe Perſon in dem Zeitpunkte noch lebte?, da das Recht ihr eröffnet wurde; ſo lange er dieſen Be⸗ weis nicht lieferts, iſt ſeine Klage ver werflich. 1 Im Urtext absence(Abweſenheit).— 2 L. R. S. 725 u. f. 1039. 3 L. R. S. 1315. 1 36 Wird eine Erbſchaft erledigt, wozu Jemand berufen iſt, deſſen Daſein nicht anerkannt iſt, ſo fällt der Nachlaß indeſſen ausſchließlich auf diejenigen, mit er die Erbſchaß zu theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt ſein wür⸗ den, wenn er nicht wäre. Verfahren des Notars:§ 110 Not. O.— Vgl. L. R. S. 135 u. Zuſ. 137 Die Verfügungen der beiden vorhergehenden Sätze heben ⸗die Klagen auf Erbſchaftsherausgabe und auf andere Rechte nicht auf, die dem Abweſenden oder ſeinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern zuſtehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungszeit' erlöſchen. RS. 789 n. f. 2262 u. f. 138 So lange der Verſchollene nicht wiederkommt, oder jene »Klagen von ſeinetwegen nicht angeſtellt werden, machen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfeng genommen haben, die redlicherweiſer erhobeuen Früchte ſich eigen. 1 LRS. 549 u. f. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe 139 Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verſchollenen, * ohne geſchieden zu ſein, eine neue Eheverbindung ge⸗ ſchloſſen, ſo iſt es jenem Verſchollenen alleinl geſtattet, dieſe Ehe ſei es in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, der mit deſſen Lebensſchein verſehen iſt, anzufechten. Anders L. R. S. 184.


