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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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22 Von den Abweſenden.

Güter des Verſchollenen von dem Ehegatten übernommen wurde,

der in ehelicher Gütergemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, die Ver⸗

ſchollenheit noch dreißig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abweſenden an, verfloſſen ſind. Das Amtsgericht kann die Betheiligten auf die Zuläſſigteit des Antrags aufmerkſam machen.§ 36 R. Pol. H. 129 Wenn Jemand aus Anlaß einer ſolchen Begebenheit a. vermißt wurde, woraus für den Richter die Ueber⸗ zeugung ſeines Todes hervorgeht, ohne doch ihn ordnungsmäßig erheben zu können, ſo reichen zehn Jahre der Abweſenheit, von obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin. 130 Wird erwieſen, an welchem Tage der Abweſende geſtor⸗ ⸗ben ſei, ſo fällt ſeine Verlaſſenſchaft jenen Erben an, welche zu der Todeszeit die nächſten ſind, und wären dieſes an⸗ dere Perſonen als diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Verſchollenen gehabt haben, ſo ſind letztere gehalten, es an jene wieder auszuliefern, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, die ſie kraft des 127. Satzes erworben haben. 131 Erſcheint der Abweſende wieder, oder es wird während der fürſorglichen Einweiſung dargethan, daß er noch lebt, ſo hören die Wirkungen des Urtheils auf, das ihn als ver⸗ ſchollen erklärt hatte, und nur die im erſten Kapitell für die Ver⸗ waltung dieſer Güter borgeſchriebenen, auf deren Erhaltung zielen⸗ den Maßregeln mögen noch eintreten. 1 L. R. S. 112 u. Zuſ. 131 Jedoch wird auf den bloßen Beweis ſeines Lebens nur a für den Fall die fürſorgliche Einweiſung wirklich auf⸗ gehoben, wenn ein an den Richter eingereichtes Begehren desſelben, jene Wirkungsloſigkeit für eingetreten zu erklären, oder ſonſt eine Anordnung über ſein Vermögen mit⸗ oder nachfolgt.

132 Wenn ſelbſt nach der endgültigen Einweiſung der Ab⸗ S weſende wie der erſcheint oder auf gedachte Art als lebend erwieſen wird, ſo ſoll er ſeine Güter in dem Stand, worin ſie ſich alsdann noch befinden werden, auch den Erlös aus denjeni⸗ gen, die veräußert ſein mögen, oder die Güter, die aus ſolchem Erlös wieder angeſchafft worden ſind, zurückerhalten. 133 Eheliche Leibeserben! des Abweſenden ſind ebenfalls, be⸗ »rechtigt, in dreißig Jahren? von der endgültigen Ein⸗ weiſung an die Zurückgabe ſeiner Güter zu verlangen, wie in

dem vorhergehenden Satz beſtimmt iſt, ſoweit ſie erbfähig ſind. 1 L. R.S. 731 u. f. 2 L.R. S. 2262.