26 Von der Ehe.
gemeinen Gerichtsſtand hat. Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften für Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit. 8 5 d. Bad. E. G. z. d. R. Stand. B. Geſ. § 33. Die Fhe ist verboten:1 zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, zwischen voll und halbbürtigen Geschwistern, zwischen Stiefeltern und Stief kindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts- oder Schwäger- schaftsverhältniss auf ehelicher oder ausserehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwieger- verbindung begründet wird, noch besteht oder nicht. zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Rechtsverhältniss besteht, zwischen einem wegen Fhebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. Im Falle der No. 5 ist Dispensation zulässig? 1 Ehen gegen dies Verbot: L. R. S. 184. 298 a.— 2 Zuſtändig iſt das Juſtizminiſterium.§ 6 des Bad. E. G. z. d. Stand⸗B.⸗Gef.
§ 34. Niemand darf eine neue Ehe schliessen, bevor seine frühere Phe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist.
Ehen gegen dies Verbot: L. R. S. 184.
§ 55. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der trüheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation1 ist zulässig. 2
1 Wie Zuſ. 2 zu§ 33.
§ 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Be- stimmungen der§9 28 bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts! massgebend
Dasselbe gilt von dem Finflusse des Zwangs, Irrthums und Be- trugs auf die Gültigkeit der Fhe. 2
§ 37. Die Eheschliessung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vormund- Schaft unzulässig.
Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als un- gültig nicht angefochten werden.
§ 38. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten! und der Ausländer von einer Prlaubnis abhängig machen, werden nicht berührt. Auf die Rechtsgültigkeit der ge- schlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniss ohne Finfluss.
1 Eine Verehelichungserlaubnis bedürfen: Das Gefängnißaufſichtsperſonal in den Zentralſtrafanſtalten, Kreis⸗ und Amtsgefängniſſen,
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