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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Von der Ehe. 27

Die Wärter und weiblichen Beamten in den Heil⸗ und Pflege⸗ anſtalten.

Die weiblichen Beamten im polizeilichen Arbeitshauſe,

Die Grenzaufſeher, ferner

Die Offiziere und Mannſchaften der Gendarmerie und

Die Diener der evangeliſchen Kirche. § 78 Dienſtw. f. Standesb.§ 10 der V.O. vom 27. Dezember

1889(Geſ. Bl. S. 535).

Zweites Kapitel.

Von den Förmlichkeiten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen.

165 17 An Stelle der ſchon durch das Badiſche Standes be⸗ 5urkundungsgeſetz aufgehobenen L. R. S. 165 171

ſind die entſtehenden§8 4154 des Reichsſtandesgeſetzes getreten.

§ 41. Innerbalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.

§ 42. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. 3

Eine nach den Vorschriſten dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus dem Grunde angeſochten werden, weil der Standes- beamte nicht der zuständige gewesen ist. § 43. Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standes- beamten darf die Eheschliessung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes stattfinden.

§ 44. Der Bheschliessung soll ein Aufgebot vorhergehen.

Für die Anordnung derselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach§ 42 Abs. 1 die Ehe geschlossen werden kann.

§ 45. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (S 44) die zur Fheschliessung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen.

Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form bei- zubringen:

1) ihre Geburtsurkunden,

2) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung

nach dem Gesetze erforderlich ist

Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen abschen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird.

Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Ver- sicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche