Von der Ehe. 25
§ 29 Bheliche Kinder bedürfen zur Fheschliessung, so lange der Sohn das fünfundzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, der Finwilligungl des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Finwilligung der Mutier und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes.
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Finwilligungl des Vormundes.
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur Abgabe einer Erklärung dauernd ausser Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Fine Pinwilligung des Vormundes ist für diefenigen Minder- jährigen nicht erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormund- Schaft nicht unterliegen.
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.?
1 Fehlt dieſe: L. RS. 182 u. f.— 2 L.R.S. 160.
160. Wurde nach dem Tode des Vaters eine Vormundſchaft
beſtellt, ſo bedürfen minderjährige Kinder außer der Einwil der Mutter in die Ehe auch diejenige des vom Fa⸗ milienrathe? ermächtigten Vormundes.
Sind beide Eltern geſtorben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stand, oder iſt ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, ſo können Söhne oder Töchter, ſolange ſie nicht einundzwanzig Jahre alt ſind, nicht heirathen, ohne daß der Vormund mit Er⸗ mächtigung des Familienraths die Eheeinwilligung ertheilte.
1 Neue Faſſung:§ 2 des Bad. Einf. Geſ. zum R. Stand. B. Geſ.
vom 9. Dezember 1875(Geſ. Bl. S. 355).— 2 L. R. S. 405 u. Zuſ. 161*— 16 4;. Aufgehoben durch§ 1 Ziff. 2 des Bad Einf. Geſ zum Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 über die Beur⸗
kundung des Perſonenſtands und die Eheſchließung(Geſ. Bl. S. 355)
und erſetzt durch die nachſtehenden Beſtimmungen des Reichsgeſetzes:
§ 30. Auf uneheliche Kinderl finden die im vorhergehenden Paragraphen für vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung.
1 L. R. S. 334 u. f.
§ 81. Bei angenommenen Kindern! tritt an die Stelle des Vaters (6 29) derjenige, an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjenigen Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können.
1 L. R. S. 343 u. f.
§ 32. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschlies- sung steht grossjährigen kKindern die Klage Hauk richterliche Er- gänzungl zu.
1 Zuſtändig iſt das Amtsgericht, bei dem der Verſagende den all⸗


