24 Von den Abweſenden.
140 Hat der verſchollene Ehegatte überall keine erbfähigen »Verwandten zurückgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte auf Einweiſung in den ſürſorhlichln Beſitz ſeines Vermögens antragen. Vgl. L. R. S. 124. 767. Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über minderjährige Kinder, deren Vater verſchollen iſt. 141 Die Mutter hat, wenn der Vater abweſend iſt, und » minderjährige Kinder aus ihrer gemeinſchaftlichen Ehe da ſind, über ſie die Obſorge und alle Rechte des Vaters auf deren Erziehung!, auch Vermögensverwaltung?. 1 L.R. S. 371 u. f.— 2 L. R. S. 389 u. f. 142 Sechs Monate nach dem Vermiſſen des Vaters, wenn S die Mutter damals ſchon todt war, oder ſobald ſie in der Folge ſtürbe, ehe der Vater für verſchollen erklärt iſt, wird die Obſorge über die Kinder von dem Familienrath! den nächſten Voreltern?, oder in deren Ermanglung einem fürſorglich ange⸗ ordneten Vormund aufgetragen. 1 L R. S. 405 u. Zuf.— 2 LR.S. 402 u. f. 143. Ebenſo ſoll es gehalten werden bei den minderjährigen gt eines verſchollenen Ehegatten aus einer vor⸗ herigen Ehe.
Fünfter Litel. Don der GEhe
Erſtes Kapitel.
Von den C Sihhuſchäften und Bedingungen, welche erfor⸗ derlich ſind, um eine Ehe ſchließen zu können. 14415 9 Aufgehoben durch§ 1 Ziff. 2 des Bad. Einf⸗Geſ.
39. zum Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 über die Be⸗
urkundung des Perſonenſtands und die Eheſchließung(Geſ. Bl. S. 355)
und erſetzt durch die nachſtehenden Beſtimmungen des Reichsgeſetzes:
§ 28. Zur Fheschliessung ist die Einwilligung! und die Ehe- mündigkeit2 der Pheschliessenden erforderlich.
Die Bhemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig.3
1 Wenn dieſe fehlt; L. R. S. 180.— 2 Wenn dieſe fehlt: L. R. S.
184.— 3 Den Dispens ertheilt das Juſtizminiſterium§ 6 d. Bad.
Einf. G z. d. RStand. B Geſ.


