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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Von den Abweſenden. 23

134 Nach erlaſſenem Beſcheid, daß Jemand verſchollen ſei, ⸗kann jeder, der einige Rechte auf den Abweſenden hat, ſie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beſitz ſeiner Güter eingewieſen ſind, oder die geſetzliche Verwaltung derſelben haben.

Zweiter Abſchnitt.

Von den Wirkungen der Verſchollenheit! in Beziehung auf einſt⸗ malige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können. 135 Wer ein eigenes Recht aus dem Anfall an eine ſolche

2. Perſon ableitet, deren Daſein nicht anerkannt iſt, muß den Beweis führen, daß dieſe Perſon in dem Zeitpunkte noch lebte?, da das Recht ihr eröffnet wurde; ſo lange er dieſen Be⸗ weis nicht lieferts, iſt ſeine Klage verwerflich.

1 Im Urtert absence(Abweſenheit). 2 L. R. S. 725 u. f. 1039.

3 L. R. S. 1315.

136 Wird eine Erbſchaft erledigt, wozu Jemand berufen iſt,

»deſſen Daſein nicht anerkannt iſt, ſo fällt der Nachlaß indeſſen ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen er die Erbſchaft zu theilen gehabt haben würde, odex die dazu gelangt ſein wür⸗ den, wenn er nicht wäre.

Verfahren des Notars:§ 110 Not. D. Vgl. L. R. S. 135 u. Zuf. 137 Die Verfügungen der beiden vorhergehenden Sätze heben

die Klagen auf Erbſchaftsherausgabe und auf andere Rechte nicht auf, die dem Abweſenden oder ſeinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern zuſtehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungszeiti erlöſchen.

1 L. R. S. 789 u. f. 2262 u. f.

138 So lange der Verſchollene nicht wiederkommt, oder jene

S Klagen von ſeinetwegen nicht angeſtellt werden, machen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genommen haben, die redlicherweiſel erhobenen Früchte ſich eigen.

1 LRS. 549 u. f.

Dritter Abſchnitt.

Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe 139 Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verſchollenen,

ohne geſchieden zu ſein, eine neue Eheverbindung ge⸗ ſchloſſen, ſo iſt es jenem Verſchollenen alleinl geſtattet, dieſe Ehe, ſei es in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, der mit deſſen Lebensſchein verſehen iſt, anzufechten.

Anders L. R. S. 184.