Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
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10 44 Anh. Satz 265.

Recht ſieht allerdings durch den Gantvergleich die erlaſſene Verbind⸗ lichkeit als erloſchen an, nicht ſo das Geſetz der Sitten und der kaufmänniſchen Ehre, der die Wiederbefähigung Begehrende muß deßhalb, da hier die Grundſätze des Privatrechts nicht anwend⸗ bar ſind, alle zur Zeit der Ganteröffnung ſchuldigen Summen ganz nachbezahlt haben: Annal. XX. S. 61(in Uebereinſtimmung mit der franz. Doctrin und Praris Ottendorff). Lauckhards Rechtsfälle III. S. 317(Appellh. v. Rouen, Caſſ.⸗Hof). VIII. S. 135(Appellh. v. Rennes);

b. dies iſt auch dann der Fall, wenn die Gläubiger gegen die nachgeſuchte Wiederbefähigung keine Einſprache eingelegt hatten: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 137(Caſſ.⸗Hof).

Das Geſuch eines Handelsmanns um Wiederbefähigung iſt, wenn es nicht zugleich den Nachweis über Befriedigung ſämmtlicher Gläu⸗ biger enthält, unzuläſſig; ergibt ſich aus dem Geſuche ſelbſt, daß ein Gantgläubiger noch keine Zahlung erhalten hat, ſo bedarf es auch nicht der öffentlichen Aufforderung an die Gläubiger zur Einſprache. Annal. XXV. S. 20(Puchelt), S. 56(Hofg. d. Mittelrh.).

Zu Anh. Satz 265.

In Verbindung mit Anh. Satz 268. nformationsverfahren: Annal. XXV. S. 20(Puchelt).

Aufruf durch die Anzeigeblätter: landesherrl. Verordg. v. 9. Aug. 1827(Regsbl. Nr. 19).

Würdigkeit des Bittſtellers die Nachfrage muß dem Zwecke der Wiederbefähigung entſprechen, ihre Ergebniſſe ſollen darthun, ob der Bittſteller der Ehrenvorrechte des Handelsſtandes würdig iſt, es wird alſo nothwendig, aber auch genügend ſein, darzuthun:

a. ob der Bittſteller die hinreichende kaufmänniſche Bil dung beſitzt, welche die Grundbedingung jedes eigentlich kaufmän⸗ niſchen Geſchäftsbetriebes iſt die Prüfung der Geſchäftsbücher, Zeugniſſe der Handelskammer oder anerkannt geſchäftstüchtiger Kauf⸗ leute, mit welchen er in Verbindung ſtand oder unter welchen er nach der Ganterklärung als Gehülfe arbeitete, geeignetenfalls Ein⸗ vernahme ſolcher Perſonen zu Protocoll werden hier leicht die er⸗ forderlichen Aufſchlüſſe geben; was insbeſondere die Bücher betrifft, ſo können die vor dem Gantausbruche geführten Bücher, wenn ſie