Anh. Satz 267— 270. 1045
untadelhaft geführt ſind, wohl die kaufmänniſche Tüchtigkeit beweiſen, im entgegengeſetzten Falle aber muß dieſer Umſtand zur Prüfung der kaufmänniſchen Kenntniſſe und Fertigkeiten auffordern, eine Ab⸗ weiſung darf aber aus der früheren Unordnung der Buchführung nicht abgeleitet werden, da Anh. Satz 269 ſelbſt denjenigen, welcher der leichtſinnigen Zahlungsflüchtigkeit ſchuldig befunden wurde, unter Umſtänden zur Wiederbefähigung zuläßt;
b. ob ſein Character die Garantien bietet, welche das Vertrauen zu ihm erwecken, das jeder Kaufmann beſitzen muß, um nach den Anſichten ſeines Standes an deſſen Ehrenvorrechten Theil nehmen zu können— dieſe Garantien werden ſich nicht allein darauf beſchränken, daß der Bittſteller keinen unehrenhaften, öffent⸗ liches Aergerniß erregenden Lebenswandel führt, ſondern es wird namentlich die Redlichkeit, der Fleiß und die Thätigkeit deſſelben nöthigenfalls auch durch Zeugniſſe bewährter Perſonen und Einver⸗ nahme derſelben zu Protocoll zu conſtatiren ſein—: Annal. XX. S. 63(Ottendorff). XXV. S. 20(Puchelt).
Zu Anh. Satz 267.
Eintrag in die öffentlichen Bücher der Amtsreviſorate: Art. 2 d. Geſ. v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 37) über die Zuſtändigkeit und das Verfahren in Rechtspoliceiſachen.
Zu Anh. Satz 270.
Iſt durch den Ausbruch des Zahlungsunvermögens der vergantete Handelsmann bis zur Wiederbefähigung von jedem ſelbſt⸗ ſtändigen kaufmänniſchen Geſchäftsbetriebe aus ge⸗ ſchloſſen?
Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 135 Note*.
Verneint: Annal. I. S. 247(Hofg. d. Mittelrh.— Sander). XR. S. 57(Hofg. d. Mittelrh.— Ottendorff).


