Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1047
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Anh. Satz 264. 1043

abbezahlt es genügt ſomit nicht z. B. die Behauptung, daß der noch nicht befriedigte Gläubiger durch liegenſchaftliches Ver⸗ mögen ſicher geſtellt ſei: Annal. XXV. S. 56(Hofg. d. Mittelrh.).

Die Vorſchriften des Handelsrechts über die Zahlungsunfähigkeit und deren Wirkungen können, als nicht nur im Intereſſe der Gläu⸗ biger, ſondern auch im öffentlichen Intereſſe erlaſſen, weder durch Privatverträge, noch durch Erkenntniſſe der Gerichte abgeändert werden, der Handelsmann, welcher, nachdem er ſeine Zahlungen eingeſtellt, durch ein in Rechtskraft übergegangenes Er⸗ kenntniß für zahlungsunfähig erklärt wurde, befindet ſich deßhalb fortwährend im Fallimentszuſtande, wenn er auch mit ſeinen Gläu⸗ bigern einen Nachlaßvergleich abgeſchloſſen hat und kann erſt dann in den Genuß ſeiner Rechte eintreten, wenn er ſeine Wiederbe⸗ fähigung nachgeſucht und erwirkt hat. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 317(Appellh. v. Rouen, Caſſ.⸗Hof). Annal. IX. Beibl. 6. S. 23(Appellh. v. Rouen, Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 66 Note 26.

Sind unter den Summen, welche der zahlungsunfähige Handels⸗ mann nachzuzahlen hat, um die Wiederbefähigung zu erlangen, nur jene Summen(Dividenden) zu verſtehen, welche er aus dem Gant⸗ vergleiche ſchuldet oder überhaupt alle, welche ihm zur Zeit des Gantausbruchs obgelegen waren?

In erſterer Richtung wenn durch den Gantvergleich dem Gemeinſchuldner beſtimmte Theile ſeiner Verbindlichkeit erlaſſen wur⸗ den, ſo müſſen ſie als erloſchen betrachtet werden(L.⸗R.⸗Satz 1234, 2044), daher dieſe Theile der urſprünglichen Verbindlichkeit keiner Nachzahlung bedürftig ſind: Annal. XX. S. 61(Praris d. bad. Gerichte). XXV. S. 20(Puchelt). Brauer, Erläuterungen IV. S. 541.

In letzterer Richtung:

a. das Geſetz wollte dem Handelsſtande im öffentlichen In⸗ tereſſe den Character beſonderer Ehre beilegen und nicht jeden, ſon⸗ dern nur diejenigen zu den Ehrenvorrechten zulaſſen, welche ihre Verbindlichkeiten ungeſchmälert erfüllen, die Einſtellung der Zahlungen erſcheint ihm als ein Makel, der nur dadurch getilgt werden kann, wenn ſämmtliche Verbindlichkeiten erfüllt ſind; das bürgerliche