1042 Anh. Satz 259— 264.
betrügeriſcher Abſicht vorgenommen oder unterlaſſen hatte.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 385(Caſſ.⸗Hof).
Zu Anh. Satz 259— 260.
In Verbindung mit Anh. Satz 268.
Zuſtändig zur Aburtheilung: die Schwurgerichte(Zuchthaus von einem Jahre bis zu acht Jahren, in leichteren Fällen Ar⸗ beitshaus bis zu zwei Jahren):§ 467 Ziff. 2 des Strafgeſ.⸗Buches vergl. mit§ 41 Ziff. 27 d. Einf.⸗Geſ. hiezu(ſ. oben).
Zu Anh. Satz 261— 262.
In Verbindung mit Anh. Satz 238.
Gleiche Strafe(Anh. Satz 259— 260) der Mitſchuldigen ver⸗ bunden mit der in Anh. Satz 262 gedrohten, der Maſſe zufallenden Geldſtrafe:§ 468 d. Strafgeſ.⸗Buches.
Die Ehefrau eines zahlungsunfähig erklärten Handelsmannes, welche die zur Gantmaſſe gehörigen Fahrnißſtücke, Waaren, Handels⸗ papiere, baares Geld ꝛc. entwendet, beſeitigt oder verhehlt, kann nur dann als Mitſchuldige eines betrügeriſchen Bankerottes behandelt und beſtraft werden, als dies im Einverſtändniſſe mit dem Ehe⸗ mann geſchah.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 452(Caſſ.⸗Hof).
Zu Anh. Satz 263.
„öffentlich bekannt gemacht“—: durch die Anzeigeblätter: landesherrl. Verordg. v. 9. Aug. 1827 Ziff. 3(Regsbl. Nr. 19).
Zwölfter Titel.
Von der Wiederbefähigung der Zahlungsunver⸗ mögenden.
Zu Anh. Satz 264.
Zuſtändigkeit der Gerichte; Art. 3 d. Geſ. v. 3. Juni 1860 (Regsbl. Nr. 37), die Zuſtändigkeit und das Verfahren in Rechts⸗ policeiſachen betr.


