Anh. Satz 252— 258. 1041
Eilfter Titel.
Von der Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute.
Erſtes Kapitel. Von leichtſinniger Zahlungsflüchtigkeit.
Zu Anh. Satz 252. „Policeibehörden“— jetzt die Gerichte:§ 467 d. Strafgeſ.⸗ Buches vergl. mit§ 5 d. Einf.⸗Geſ. hiezu v. 5. Febr. 1851. (Regsbl. Nr. 9).
Zu Anh. Satz 256.
In Verbindung mit Anh. Satz 269.
„Policeibehörden“— jetzt die Gerichte(Kreisgefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren):§ 467 Ziff. 1 d. Strafgeſ.⸗Buches vergl. mit§5 Ziff. 7 d. Einf.⸗Geſ. hiezu(ſ. oben).
„öffentlich bekannt gemacht“— durch die Anzeigeblätter: landesherrl. Verordg. v. 9. Aug. 1827 Ziff. 3(Regsbl. Nr. 19).
Zweites Kapitel. Von boshafter Zahlungsflüchtigkeit.
Zu Anh. Satz 257— 258.
Nur Handelsleute können ſich boshafter Zahlungsflüchtigkeit im Sinne dieſer Anh. Sätze ſchuldig machen und mit der dieſem Verbrechen gedrohten Strafe belegt werden, nicht aber auch andere Perſonen, welche Handelsgeſchäfte nicht zu ihrem gewöhnlichen Be⸗ rufe und Gewerbe machen.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 449 (Caſſ.⸗Hof).
Es genügt zum Thatbeſtand der boshaften Zahlungsflüchtigkeit nicht, daß ein Handelsmann die in dieſen Anh. Sätzen bezeichneten Handlungen vorgenommen oder unterlaſſen hat, indem er ſich dieſes Verbrechens nur dann ſchuldig macht, wenn er dieſe Handlungen in


