Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1043
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Anh. Satz 241 242. 1039

Zu Anh. Satz 241.

Stempf a. a. O. S. 96.

mit dem Verkaufe ꝛc. beauftragten Handelsbeſorgers die Zurücknahme der Waaren iſt ſomit zuzulaſſen, wenn die Waaren zwar in dem Magazine des Commiſſionairs des Käufers niedergelegt wurden, erſterer aber von letzterem nur zur Weiterſendung der Waaren auf Rechnung des Käufers beauftragt war: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 330(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Caen, Toulouſe).

Colliſion der Vorzugsrechte des Verkäufers und des Zwiſchen⸗ händlers, erläutert durch Entſcheidungen franz. Gerichte: Annal. XV. S. 178(Ladenburg).

Zu Anh. Satz 242.

Stempf a. a. O. S. 96.

Abweichung vom UrtertEinkaufsverzeichniſſe oder Fracht⸗ briefe ſtattfactures et lettres de voiture bloßer Redac⸗ tionsfehler: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 434 Note* vergl. mit Stempf a. a. O. S. 96.

vor ihrer Ankunft ꝛc. verkauft werden, d. h. auch in dem Falle der Dispoſition des Käufers über die zufolge einer Staatsverordnung z. B. wegen der Verzollung in ein öffentliches Lagerhaus verbrachten Waaren: Annal. I. S. 247(Hofg. d. Mittelrh. Sander).

Iſt das dem Verkäufer zuſtehende Recht der Zurücknahme unbe⸗ zahlter Waaren nur dann ausgeſchloſſen, wenn der Käufer die Waaren vor ihrer Ankunft auf das Einkaufsverzeichniß(Factur) und Frachtbrief ohne Gefährde weiter verkauft hat und iſt deßhalb der weitere nur auf die Factur geſchehene Verkauf dem erſten Verkäufer gegenüber ungiltig?

Bejaht:

a. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 433(Appellh. v. Rouen und Lüttich)

b. es iſt aber nicht durchaus erforderlich, daß die Factur oder der Frachtbrief ſchon im Augenblicke des weiteren Verkaufs dem zweiten Käufer übergeben wurden, ſondern es genügt ſchon, wenn dieſe Urkunden demſelben vor dem Ausbruch des Zahlungsunver⸗