Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1042
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1038 Anh. Satz 240.

a. das Recht der Zurücknahme unter den geſetzlichen Beſchrän⸗ kungen(Anh. Sätze 241 ff.) kann aber nur in Folge eines durch die Klage auf Auflöſung des unerfüllten doppelſeitigen Vertrags herbeigeführten Urtheils geltend gemacht werden: Stempf a. a. S 0

b. die das Vindicationsrecht des Verkäufers beſchränkenden Vor⸗ ſchriften des Handelsrechts würden vereitelt, wenn demſelben ge⸗ ſtattet wäre, auch die Vertragsauflöſungsklage anzuſtellen, indem er ſonſt Waaren, welche er wegen Mangels der geſetzlichen Voraus⸗ ſetzungen nicht vindiciren kann, auf dieſem Wege wieder an ſich ziehen könnte: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 320.

Wenn bei einer handelsgeſellſchaftlichen Verbindung, welche den Verkauf von Waaren für gemeinſchaftliche Rechnung zum Gegen⸗ ſtand hat, ein Geſellſchafter dem andern Geſellſchafter, welcher den Verkauf der Waaren übernommen hat, die zum Verkaufe beſtimmten Waaren überſendete, ohne daß dieſer die verſprochene Einlage ge⸗ macht hat, ſo bleiben dieſe Waaren Eigenthum des Abſenders, wenn auch der Geſellſchafter, welchem ſie überſendet wurden, Geſchäfts⸗ führer der Geſellſchaft geweſen ſein ſollte. Wenn daher der letztere zahlungsunfähig wird, ſo iſt der Abſender der Waaren berechtigt, dieſelben aus der Gantmaſſe zurückzunehmen, und er iſt nur ver⸗ pflichtet, der Jetztern den ſeinem Mitgeſellſchafter aus dem Vollzuge des Geſchäftes etwa zukommenden Gewinn zu vergüten. Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 159(Caſſ.⸗Hof). Annal. IX. Beibl. 1 S. 1(Caſſ.⸗Hof).

Wenn der Käufer dem Verkäufer für den Kaufpreis eine An⸗ weiſung auf einen Dritten ausſtellt, welcher jedoch die Anweiſung nicht honorirt, ſo iſt die Annahme dieſer Anweiſung nicht der wirk⸗ lich geleiſteten Zahlung gleich zu achten, weßhalb dadurch das Recht des Verkäufers auf Zurücknahme der Waare nicht ausgeſchloſſen wird. Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 330(Caſſ.⸗Hof).

Waarenzurücknahme in Ganten: Brauer, Erläuterungen VI. S. 603.

Vertragsauflöſungsklage des Verkäufers anderer Fahr⸗ niſſe alsWaaren in Handelsganten: Alleg. zu L.⸗R.⸗Satz 1641.

Vorzugsrecht des Verkäufers: Alleg. zu L.⸗R.⸗Satz 2102

Ziff. 4.