Anh. Satz 226— 227. 1035
nicht gedeckt iſt; er hat daher ein Recht auf die zugeſagte Quote und nicht mehr—: Annal. XX. S. 123(Ottendorff)—
Verneint— der§ 783 d. Proc.⸗Ordg. und Anh. Satz 221 unterſcheiden hinſichtlich der Vorzugsgläubiger der III. Claſſe nicht zwiſchen dem durch die Unterpfänder gedeckten und dem nicht ge⸗ deckten Theile ihrer Forderungen; ſie können vielmehr, ſo lange ſie nicht etwa wegen Unzulänglichkeit des verhafteten Gutes hinſichtlich eines Theiles ihrer Forderungen auf ihre Vorrechte verzichten, bei dem Vergleiche überhaupt nicht mitſtimmen und daher auch dadurch nicht gebunden werden—: ebendaſ. S. 123(Hofg. d. Mit⸗ telrh.)—
b. ohne Weiteres berechtigt, auch auf andere, als die ihm be⸗ ſonders verhafteten Vermögenstheile ſeines Schuldners Vollſtreckung erwirken?
Bejaht: Annal. XX. S. 123(Hofg. d. Mittelrh.)—
Verneint— der Gläubiger kann die Vergleichsquote, auf welche er allein ein Recht hat(ſ. zu a), nicht eher in Anſpruch nehmen, bis er dargethan hat, wie groß der nicht gedeckte Betrag ſeiner Forderung iſt, und dies wird den Schuldner berechtigen, daß zuerſt das Pfand verſteigert werde, ehe der bevorzugte Gläubiger auf weitere Vermögenstheile greift—: ebendaſ. S. 123(Ottendorf).
Zu Anh. Satz 226. In Verbindung mit Anh. Satz 222. 250 ff.— Stempf a. a. HD St 33. Zu Anh. Satz 227.
Abweichung vom Urtert durch Einſchaltung der Worte:„zu
Handlungsgeſchäften“. In Verbindung mit Anh. Satz 264 ff.— Stempf a. a. O.
S. 66 Note 26. Geſchäftsbetrieb vor der Wiederbefähigung: Anh. Satz 270.
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