Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1038
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1034 Anh. Satz 224 225.

Umſtände und die Klugheit gebotene Handlung, und andererſeits kommt der Nutzen dieſes Geſchäftes nicht dem Gläubiger, ſondern dem Bürgen zu gut, weil dieſem die ſofortige größere Befriedigung des Gläubigers von höherem Werthe ſein muß, als die Erhaltung der unſichern Hoffnung auf das beſſere Glück des Schuldners. Iſt alſo anders gewiß, daß der abgeſchloſſene Nachlaßvergleich unter den obwaltenden Umſtänden als ein Geſchäft erſcheint, deſſen Ab⸗ ſchluß die Sorgfalt eines guten Hausvaters gebietet, und welches der auf ſeinen Vortheil bedachte Bürge ſelbſt hätte eingehen müſſen, ſo wäre es von Seiten des Bürgen, der die Wahrung ſeiner In⸗ tereſſen dem Gläubiger überlaſſen und dadurch einen Vortheil erreicht hat, eine offenbare Unredlichkeit, wegen angeblicher Benachtheiligung eine Einrede aus L.⸗R.⸗Satz 1287 abzuleiten; hiebei iſt auch die Ein⸗ wendung ohne Erheblichkeit, daß die Bürgſchaft vermöge ihrer acceſ⸗ ſoriſchen Natur ohne die Hauptſchuld nicht beſtehen könne, denn ungeachtet deſſen gibt es auch bei der Bürgſchaft Einreden, die nur dem Hauptſchuldner, nicht aber dem Bürgen zuſtehen, und als ſolche muß die Einrede angeſehen werden, welche dem verganteten Schuld⸗ ner durch den Nachlaßvergleich gegeben wird. Endlich macht es keinen Unterſchied, ob eine Handelsgant oder eine gemeine Gant vorliegt, denn die gegen die Anwendbarkeit des L.⸗R.⸗Satzes 1287 ſprechenden Gründe ſind ganz allgemeiner Natur und ganz unabhängig von dem Umſtande, daß bei Handelsganten die Mehr⸗ heit der Gläubiger die Minderheit zu einem Nachlaßvergleich nö⸗ thigen kann, weßhalb es bei ihrer Regreßklage gegen den Bürgen gleichgiltig iſt, ob ſie freiwillig oder gezwungen beigeſtimmt haben: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 140(Oberh. Stabel).

Iſt der bevorzugte Gläubiger, welcher nach Anh. Satz 221 und§ 783 d. Proc.⸗Ordg. bei dem Abſchluß des Nachlaßvergleiches in einer Handelsgant nicht mitwirkt,

a. für den durch das Pfand nicht gedeckten Betrag ſeiner Forderung an den Nachlaßvergleich gebunden?

Bejaht ſoweit dieſer Gläubiger durch das Pfand nicht ge⸗ deckt iſt, erſcheint er als Handſchriftsgläubiger, und wie dieſer, er mag bei dem Vergleich mitgewirkt haben oder nicht, an deſſen Wir⸗ kungen gebunden iſt, ſo auch der bevorzugte Gläubiger, inſoweit er