Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1037
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Anh. Satz 224 225. 1033

reſtes von Seiten des Gemeinſchuldners, z. B. durch die Unter⸗ zeichnung einer Schuld- und Zinsberechnung, für dieſen nicht neuer⸗ dings eine Zahlungsverbindlichkeit: Annal. XI. S. 183(Hofg. d. Oberrh.).

Wird durch den Abſchluß eines Nachlaßvergleiches in Handels⸗ ganten der Bürge für den nachgelaſſenen Betrag befreit?

Bejaht nur in dem Falle, wenn der Gläubiger dem Ver⸗ gleiche aus drücklich ſeine Zuſtimmung gegeben hat: Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 363 Note*(Broicher u. Grimm)

Verneint:

a. der Gläubiger verliert in keinem Falle ſeinen Rückgriff gegen den Bürgen, wenn er auch unbedingt und ohne Vorbehalt ſeiner Rechte gegen den letztern zu dem Nachlaßvergleiche beige⸗ ſtimmt hatte, weil dieſe Zuſtimmung den Gläubigern durch die perſönliche Lage des Schuldners abgenöthigt war und auch die nicht einwilligenden Gläubiger gezwungen werden können, dem Nachlaß⸗ vergleiche beizutreten, der bewilligte Nachlaß ſomit kein freiwil liger war: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 442(Duranton, Pardeſſus, Appellh. v. Paris). VII. S. 362(Toullier, Duranton, Troplong in Uebereinſtimmung mit d. allg. Anſicht d. franz. Juris⸗ prudenz)

b. der Gläubiger darf, wenn er die Bürgſchaft erhalten will, keine Verträge mit dem Schuldner ſchließen und überhaupt nichts thun, wodurch die Lage des Bürgen verſchlimmert wird; wenn nun aber beim Vermögenszerfall des Schuldners der Gläubiger von dieſem keine oder nur eine unvollſtändige Befriedigung erhalten kann und der Bürge daher ohne Ausſicht auf Wiedererſatz für den Ver⸗ luſt des Gläubigers einſtehen muß, ſo handelt es ſich bei dieſer für den Bürgen ſchlimmen Lage, die nicht durch die That des Gläu⸗ bigers herbeigeführt wurde, nur noch darum, daß die zur möglichſten Befriedigung des Gläubigers angemeſſenen Schritte ergriffen werden, und hiebei iſt nicht eigentlich der für den Verluſt gedeckte Gläubiger, ſondern vorzugsweiſe der für den Verluſt haftende Bürge intereſſirt. Wird nun bei ſolchen Verhältniſſen ein Nachlaßvergleich abgeſchloſſen, der den Gläubigern vortheilhafter iſt, als die Fortſetzung des Gant⸗ verfahrens, ſo iſt dies einerſeits kein Act der Freigebigkeit und des freien Willens der Gläubiger, ſondern eine durch die Macht der

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