Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1036
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1032 Anh. Satz 224 225.

Es iſt daher Sache der ordnungsmäßig vorgeladenen Gläubiger, in der Tagfahrt, welche nebſt der Liquidation auch den Verſuch eines Gantvergleiches bezweckt, ſelbſt oder durch gehörig bevollmächtigte Vertreter zu erſcheinen und ihre etwaigen Einwendungen gegen den Vergleich geltend zu machen oder aber in der geſetzlichen Friſt von acht Tagen ſie vorzubringen, worüber dann vom Gantrichter erkannt werden muß, ehe die Beſtätigung des Vergleichs erfolgt; iſt aber dieſe Beſtätigung einmal ertheilt, ſo iſt der Vergleich für alle Gläu⸗ biger, auch die nicht zuſtimmenden, verbindlich und kann von keinem derſelben mehr als ungiltig angefochten werden, es ſei denn wegen Betrugs; dieſer Grundſatz findet auch auf Minderjährige An⸗ wendung, deren Vormünder ihre Rechte in dieſer von dem Handels⸗ geſetze im Intereſſe des Verkehrs und der dadurch gebotenen Be⸗ ſchleunigung der Ganterledigung zu wahren unterlaſſen haben. Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 325(Oberh.).

Der gerichtlich beſtätigte Nachlaßvergleich iſt auch für diejenigen Gläubiger verbindlich, welche aus dem Grunde an deſſen Abſchluſſe teinen Theil nehmen konnten, weil ihre Forderungen beſtritten und zur Zeit, als der Gantvergleich abgeſchloſſen wurde, noch nicht rich⸗ tig geſtellt waren. Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 146(Caſſ.⸗Hof).

Durch den Nachlaßvergleich erlöſcht(vergl. auch Stempf a. a. O. S. 32) der nachgelaſſene Betrag der Forderungen dem Ge⸗ meinſchuldner gegenüber deßhalb

a. fann der Gläubiger ſeine ganze Forderung dann nicht ver⸗ langen, wenn der Schuldner wieder zu Vermögen kommt; der § 903 der Proc.⸗Ordg. iſt nicht anwendbar, weil derſelbe den Fall einer Vertheilung der Gantmaſſe unterſtellt: Annal. XXI. S. 318 (Hofg. d. Unterrh.). Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 335(Oberh.)

p. kann die nachgelaſſene Forderung nicht zur Wettſchlagung gebracht werden: Annal. MXI. S. 318(Hofg. d. Unterrh.)

c. iſt eine im Gantvergleiche, z. B. durch die Erklärung des Gantmanns, daß er es ſich zur heiligſten Pflicht mache, wenn er in beſſere Glücksumſtände komme, Zahlungen zu leiſten, anerkannte moraliſche Verbindlichkeit zur Nachzahlung des nachgelaſſenen Betrags nicht klagbar: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 331 (Oberh.)

d. begründet eine ſpätere Anerkennung des erlaſſenen Schuld⸗