Anh. Satz 224— 225. 1031
nicht im Wege der I llation, ſondern durch die Nichtig⸗ keitsklage, welche aber als eine perſönliche Klage bei dem Rich⸗ ter erſter Inſtanz, dem Gantrichter, angebracht werden muß— Annal. XVI. S. 86(Oberh.)—
b. der Nachlaßvergleich iſt, inſofern die richterliche Beſtätigung erfolgt iſt, auch für diejenigen Gläubiger verbindlich, welche nicht zugeſtimmt haben oder ſich in der Gant nicht gemeldet! zahen; letztere können, auch wenn ſie nicht vorgeladen ſind, deſſen Giltigkeit nur in dem Falle beſtreiten, wenn ſie als im Sinne des§ 819 der Proc.⸗Ordg. bekaunte Gläubiger ſpeciell vorzuladen waren, aber vorgeladen wurden—: Annal. XXI. S. 318(Hofg. d.
Unterrh.);
c. gegen die gerichtliche Beſtätigung des Gantvergleichs iſt weder eine weitere Einſprache, noch ein anderes proceſſualiſches Rechts⸗ mittel zuläſſig; die Gläubiger ſind aber berechtigt, daſſelbe binnen zehn Jahren(L.⸗R.⸗Satz 1304) wegen eines von dem Gemein— ſchuldner geſpielten Betrugs oder wegen Gefährde anzufechten, wenn z. B. der Gemeinſchuldner das Activvermögen zum Theile verſchwiegen, verheimlicht, oder wenn er ſeinen Schuldenſtand zu hoch angegeben hatte—: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 155(Caſſ.⸗ Hof)—
d. die dem Gantvergleiche nicht beigetretenen Gläubiger können nur innerhalb der ihnen bewilligten Friſt Einſprache gegen denſelben erheben; nach Ablauf der Friſt und erfolgter gerichtlicher Beſtätigung des Gantvergleichs kann derſelbe nicht mehr durch proceſſualiſche Rechtsmittel als ungiltig angefochten werden, wenn auch bei dem Abſchluſſe die geſetzlich vorgeſchriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet wurden, der Gantvergleich z. B. wegen einer gegen den Gemein⸗ ſchuldner wegen Bankerotts anhängigen U nicht hätte 2 ſtätigt werden ſollen—: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 407(Ca Hof)—
e. das Handelsrecht hat im Intereſſe der Gläubiger mit Sorg⸗ falt die Formen vorgeſchrieben, in welchen Gantvergleiche, um giltig und auch für die Nichtzuſtimmenden bindend zu ſein, vorhanden ſein müſſen; es hat dabei insbeſondere Fürſorge getroffen, daß jeder Gläubiger ſeine Einwendungen gegen den Gantvergleich dem Gant⸗ richter vortragen und zur richterlichen Entſcheidung bringen könne.


