Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1034
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1030 Anh. Satz 224 225.

Folgen wichtige Ausſpruch liegt, daß der Gemeinſchuldner ſich im Zuſtande der Zahlungsflüchtigkeit befinde, ſo iſt dadurch demſelben das ihm verliehene Recht aberkannt, die Fortſetzung des Gantver⸗ fahrens durch Stundungs- und Nachlaßvergleich mit ſeinen Gläu⸗ bigern abzuwenden; ſowie nun dem Gemeinſchuldner die Berufung gegen das die Gant eröffnende Erkenntniß zuſteht, ſo muß daſſelbe Rechtsmittel auch dann ſtattfinden, wenn der Richter bei einem in Mitte liegenden Gantvergleiche auf Fortſetzung des Gantverfah⸗ rens erkennt, da beide Fälle ihrer Weſenheit und Wirkung nach ſich Ci ſind. Oberh. Jahrb. n. F. VI. S. 605(Oberh.). IX.

331 Note(Zentner).

Iſt, wenn innerhalb der acht Tage keine Einſprache gegen den Gantvergleich erhoben wurde, die Berufung gegen das den⸗ ſelben beſtätigende Erkenntniß ſtatthaft?

Bejaht: Annal. XVI. S. 27(Molitor)(die Gründe für die formelle Zuläſſigkeit der Berufung nach bad. Recht ſ. bei Stempf a. a. O. S. 34 Note 8)

Verneint

a. gegen die Verwerfung der Einſprache ſtehen zwar den Gläu⸗ bigern, welche dieſelbe erhoben haben, die proceßordnungsmäßigen Rechtsmittel zu; wenn aber keine Einſprache erhoben oder die erhobene Einſprache rechtskräftig verworfen wurde, dann muß der Nachlaßvergleich binnen acht Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem über dieſe Einſprache rechtlich erkannt worden iſt, von dem Gantrichter beſtätigt werden, und durch dieſe Beſtätigung wird er für alle Gläubiger verbindlich; gegen dieſe Beſtätigung iſt aber weder eine noch malige Einſprache, noch ein proceſſualiſches Rechtsmittel zuläſſig, indem die gant⸗ richterliche Beſtätigung des zwiſchen dem Gantmann und ſeinen Gläubigern abgeſchloſſenen Nachlaßvergleiches eben ſo wenig wie die gerichtliche Beſtätigung eines von dem Vormunde Namens ſeines Mündels abgeſchloſſenen Vergleiches ein auf contradictoriſche Ver⸗ handlungen ergangenes richterliches Erkenntniß im Sinne des§ 1125 d. Proc.⸗Ordg., ſondern ein rechtspoliceilicher Act iſt. Ein ſolcher Vergleich kann zwar auch noch nach erfolgter Beſtätigung wie jeder andere Vertrag wegen eines von dem Gantmanne oder einzelnen Gläubigern geſpielten Betrugs angefochten werden, jedoch