1028 Anh. Satz 219— 220.
der ſich zwar ſchon in Zahlungsverlegenheit befand, es aber noch nicht zur wirklichen Zahlungseinſtellung kommen ließ, mit ſeinen Gläubigern gerade zu dem Zwecke abſchließt, um den Ausbruch des Zahlungsunvermögens abzuwenden.— Oberh. Jahrb. n. F. VI. S. 467(Oberh.).
Unterſchied zwiſchen Güterabtretung und Gantvergleich: Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 149 Note.
Zu Anh. Satz 219.
Stempf a. a. O. S. 30.
Nur auf Handelsganten anwendbar: Annal. XXIII. S. 284 (Hofg. d. Mittelrh., Oberh.).
Iſt der geheime Nebenvertrag, wodurch ein für zahlungsunfähig erklärter Handelsmann einem Gantgläubiger für ſeinen Beitritt zum Nachlaßvergleich eine beſondere Nachzahlung ſeines Guthabens zuſichert, giltig?
Bejaht— eine ſolche Uebereinkunft kann von dem Gemein⸗ ſchuldner nicht angefochten werden, weil er durch den Ausbruch des Falliments nicht unfähig wird, Verträge zu ſchließen und ſich per⸗ ſönlich zu verpflichten und weil auch von demſelben nicht behauptet werden kann, daß die von ihm gemachte Zuſage eine unerlaubte Vertragsurſache enthalte, indem er in der That dadurch nicht mehr verſprochen hat, als er wirklich und rechtmäßig ſchuldig war—: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 442(Appellh. v. Angers, Heraus⸗ geber des Handelsgeſetzbuchs f. d. preuß. Rheinprovinzen, Köln 1835, Art. 442 Note 10).—
Verneint— dieſes Verſprechen der Nachzahlung iſt ſowohl in Bezug auf die Gläubiger, als auch rückſichtlich des Gemeinſchuldners ungiltig und für ihn und deſſen Bürgen unverbindlich, nicht ſowohl im Intereſſe des Gemeinſchuldners, als in jenem des Handels über⸗ haupt, weil es im Intereſſe des Handels liegt, daß ſolche betrüge⸗ riſche Handlungen, ſoviel nur immer möglich, verhindert werden—: ebendaſ. S. 438(Appellh. v. Lyon, Paris, Caſſ.⸗Hof). Annal. II. S. 295(Hofg. d. Unterrh.). XIII. S. 391(Oberh.).
Zu Anh. Satz 220. Stempf a. a. O. S. 29.


