Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1031
Einzelbild herunterladen

Anh. Satz 215 218. 1027

Benachtheiligung anderer Gläubiger die Gefährde, wenigſtens des Schuldners, vermuthet wird, muß man von der Gefährde des Zahlungsempfängers abſehen und nur da, wo Anfechtungen früherer Rechtsgeſchäfte in Frage ſtehen, kommt es auf die Gefährde auch des anderen Theiles an: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 199 (Hofg. d. Unterrh.).

Vergl. d. Alleg. zu Anh. Satz 209.

Zu Anh. Satz 215.

Geändert:§ 799 d. Proc.⸗Ordg. Stempf a. a. O. S. 60. Zu Anh. Satz 216. Geändert: F§ 801. 802 d. Proc.⸗Ordg. Stempf a. a. O. S. 61.

Zu Anh. Satz 217.

In Verbindung mit§ 789 d. Proc.⸗Ordg. Stempf a. a. O. S. 62, 66.

Zweites Kapitel.

Von Stundungs⸗ und Nachlaßvergleichen.

Zu Anh. Satz 218.

In Verbindung mit§5 782 784 d. Proc.⸗Ordg. Stempf S 50.

Die Vorſchriften über die Vertragsfähigkeit der Handelsleute in Bezug auf Stundungs- und Nachlaßvergleiche finden nur auf ſolche Handelsleute Anwendung, welche ſich bereits im Stande des Zahlungsunvermögens im geſetzlichen Sinne(Satz 206) be⸗ finden; ſo lange dieſer Fall des Zahlungsunvermögens nicht einge⸗ treten iſt, ſind die Handelsleute wie andere Staatsbürger befugt, mit ihren Gläubigern Borg- und Nachlaßverträge abzuſchließen oder von der gütlichen Vermögensabtretung(L.⸗R.⸗Satz 1266) Gebrauch zu machen. Giltig und der richterlichen Beſtätigung nicht bedürftig ſind daher diejenigen Verträge dieſer Art, welche ein Handelsmann,