Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1030
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1026 Anh. Satz 210 214.

n. F. X. S. 199(Stabel). Vergl. auch Annal. VI. S. 12(Note d. Red. Bekk).

Iſt bei der innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Gantaus⸗ bruche geſchehenen Zahlung einer fälligen Forderung außer der Ge⸗ fährde des Schuldners auch die Gefährde auf Seiten des Zah⸗ lungsempfängers, beziehungsweiſe deſſen Kenntniß von der materiellen Gantmäßigkeit des Schuldners zur Zeit der Zahlung er⸗ forderlich, um ſie als ungiltig anzufechten oder genügt es, daß die Zahlung überhaupt nur zur Benachtheiligung der Gläu⸗ biger geſchah?

In erſterer Richtung rückſichtlich der Zahlungen ver⸗ fallener Forderungen, gleichviel zu welcher Zeit dieſelben geleiſtet wurden, ſoll weder gegen den Schuldner noch gegen den Empfänger die Vermuthung einer beabſichtigten Gefährde der Gläubiger Platz greifen, es kann ſomit die Richtigkeit einer ſolchen Zahlung nur dann ausgeſprochen werden, wenn behauptet und bewieſen wird, daß ſich der zahlende Schuldner und der Empfänger den übrigen Gläu⸗ bigern gegenüber in böſem Glauben befunden haben, da übrigens zufolge der Beſtimmung des L.⸗R.⸗Satzes 2093 das Geſammter⸗ mögen des Schuldners allen Gläubigern deſſelben verhaftet iſt und bei einer Unzulänglichkeit deſſelben jeder einzelne Gläubiger nur einen verhältnißmäßigen Antheil des Vermögens anzuſprechen hat, die Zahlung, beziehungsweiſe Empfangnahme einer dieſen Antheil über⸗ ſteigenden Zahlung, mithin eine widerrechtliche Benachtheiligung der übrigen Gläubiger enthält, ſo iſt eine Gefährde ſowohl des Schuld⸗ ners als des Zahlungsempfängers vorhanden, wenn die Zahlung mit dem Bewußtſein gegeben, beziehungsweiſe angenommen wird, daß das Vermögen des Schuldners zur Deckung ſeiner Schulden nicht hinreicht, derſelbe ſomit zahlungsunfähig ſei: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 199(Oberh. Stabel).

In letzterer Richtung: der Satz 214 unterſcheidet nicht, ob ſubjectiv der böſe Glaube bei dem Schuldner oder auch bei dem Zahlungsempfänger vorhanden ſei, noch weniger verlangt er das letztere ausdrücklich, vielmehr geht aus den Wortenalle zur Ge⸗ fährde w. hervor, daß es vorzugsweiſe objectiv auf die Be⸗ nachtheiligung derſelben ankommt; überall, wo die Zahlung inner⸗ halb 10 Tagen vor dem Gantausbruch erfolgte, mithin bei wirklicher