Anh. Satz 210— 214. 1025
a. a. D. S. 55 Note 6) ſind blos anfechtbar, d. h. ſie ſind nicht dadurch allein nichtig, daß ſie innerhalb 10 Tagen vor dem Gantausbruch ſtattgefunden haben, ſondern es muß eine Gefährde bewieſen werden. Daß eine Gefährde von Seiten des Gemein— ſchuldners ſtattgefunden habe, wird vermuthet, allein es muß auch weiter die Gefährde der Mitcontrahenten bewieſen werden, daß dieſelben alſo die Gefährde des Schuldners gekannt haben und dieſer Beweis kann durch Vermuthungen erbracht werden—
(a. z. B. Erlaſſungen, Ceſſionen, Quittungen ꝛc.: Stempf
a. a. O. S. 56 Note 9—
6. die Nichtigkeit von Fahrnißſchenkungen kann nur gegen den Schenknehmer und nur, wenn dieſer ſelbſt betrüglich han⸗ delte, geltend gemacht werden: Stempf a. a. O. S. 55 Note 6(Commiſſ.⸗Bericht v. Bekk zu§ 795 d. Proc.⸗Ordg.)—
7. die von dem Gemeinſchuldner vor der Erklärung ſeiner Zahlungsunfähigkeit bewirkte Ceſſion einer Forderung iſt gegen die übrigen Gläubiger nur dann wirkſam, wenn die⸗ ſelbe ſchon vorher dem Schuldner ſignificirt worden war—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 441— Appellh. v. Paris und Caſſ.⸗Hof—
H. alle Urkunden, welche kein ſicheres Datum vor den 10 Ta⸗ gen vor dem Gantausbruche haben, fallen unter die Vor⸗ ſchrift des Satzes 212; ein ſolcher Schuldſchein kann aber alsdann nicht als ungiltig angefochten werden, wenn das frühere Beſtehen des Forderungstitels ſelbſt bewieſen wird—: Stempf a. a. O. S. 57 Note 10.)—
II. Aeltere Rechtsgeſchäfte fallen unter die Regel des L.⸗R.⸗ Satzes 1167 und es iſt hier unzweifelhaft der Beweis einer Ge⸗ fährde ſtets erforderlich und zwar
1) bei Rechtsgeſchäften, welche einen belaſteten Charakter haben, ein Gefährde auf Seite beider Vertragsperſonen, alſo ein Mitwiſſen der Gefährde auf Seiten des Mitcontrahenten des Schuldners;
2 bei freigebigen Verfügungen iſt keine böſe Abſicht auf Seiten des Empfängers erforderlich, ſondern es genügt, wenn die Schenkung oder Liberalität zum Abbruche der Rechte der Gläubiger von Seiten des Schuldners unternommen wurde—: Oberh. Jahrb.


