1024 Anh. Satz 210— 214.
nur gegen den Gantmann und nur von der Gantmaſſe oder zu deren Gunſten geltend gemacht werden—: Annal. X. Beibl. 1. S. 3(Caſſ.⸗Hof).
„in den nächſten zehn Tagen, welche dem Ausbruche ꝛc. vorher⸗ gehen“ d. h.
a. diejenigen 10 Tage, welche dem Zeitpunkte vorausgehen, auf welchen der Ausbruch des Zahlungsunvermögens rückwärts beſtimmt worden, wenn gleich der Handelsmann ſich erſt ſpäter zah⸗ lungsunfähig erklärt hat—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 433 (Praxis d. franz. Gerichtshöfe). Stempf a. a. O. S. 54;
b. es gehört, wenn die Gant z. B. am 1. Febr. eröffnet, der 11. Febr. noch ganz unter die 10 Tage, ſollte auch die Gant⸗ eröffnung am 11. Febr. erſt Nachmittags oder Abends erfolgt ſein—: Annal. II. S. 185(Note**— Bekk).
Das Handelsrecht hat für Handelsganten und Handelsgeſchäfte beſondere Verfügungen und dieſe wurden durch die§5 794— 798 d. Proc.-Ordg. generaliſirt, ſo daß der Unterſchied zwiſchen Handels⸗ und gemeinen Ganten und zwiſchen Handels- und gewöhnlichen Rechts⸗ geſchäften wegfällt— im Allgemeinen ergibt ſich hieraus folgendes Reſultat:
I. Rechtsgeſchäfte, welche innerhalb 10 Tagen vor dem Gantausbruch ſtattgefunden haben, ſind
1) kraft Geſetzes nichtig und ohne daß es eines weitern Be⸗ weiſes als dieſer Thatſache bedarf,
a. wenn Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte erworben oder ein⸗ getragen werden; es ſei denn, daß die Forderung ſelbſt erſt während jener 10 Tage entſtand,(z. B. die Forderung des Zwiſchenhändlers: Annal. II. S. 96— Aſchbach) und mit dem Rechtsgeſchäft, durch das ſie entſtand, auch das Vorzugs⸗ und Unterpfandsrecht ſein Daſein erhielt; Vorzugsrechte, zu deren Eintragung vom Geſetz eine gewiſſe Friſt feſtgeſetzt iſt, können in dieſer Friſt noch eingetragen werden, wenn gleich im Laufe derſelben die Gant ausgebrochen iſt;
b. wenn Liegenſchaften unentgeltlich abgegeben werden;
c. wenn Zahlungen für noch nicht fällige Schulden geſchahen, dieſe müſſen zurückgegeben werden—
2) Alle übrigen Handlungen(z. B. auch Fahrnißſchenkungen: Bekk, Commiſſ.⸗Bericht zu§ 795 d. Proc.⸗Ordg.— vergl. Stempf


