Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1025
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Anh. Satz 209. 1021

der Verwaltung ꝛc. verluſtig d. h. rechtlich nicht mehr befähigt, ſein Vermögen zum Nachtheil ſeiner Gläubiger zu verpflichten, er kann aber während der Gant ſich perſönlich ver⸗ pflichten, Verträge ſchließen ꝛc. Annal. XX. S. 159(Hofg. d. Unterrh.), S. 271(Oberh.). Stempf a. a. O. S. 52.

Zur Auslegung: Annal. XVII. S. 49(Ladenburg), S. 97 (Ladenburg).

Der Gantmann iſt, da demſelben die Verwaltung ſeines Ver⸗ mögens nur zum Vortheil ſeiner Gläubiger entzogen iſt, nicht be⸗ fugt, eine während der Gant eingegangene Verbindlichkeit anzufech⸗ ten, noch können dritte, nicht unter die Gläubiger gehörende Per⸗ ſonen, aus jener Unfähigkeit allein, ſein Vermögen zu verwalten, die Ungiltigkeit der von dem Gantmann während der Gant abgeſchloſ⸗ ſenen Verträge ableiten. Annal. I. S. 247(Hofg. d. Mittelrh.). Stempf a D. S 53.

Iſt der Handelsmann ſchon von dem Tage an, auf welchen der Ausbruch des Zahlungsunvermögens rückdatirt wird oder erſt von dem Tage der Ganteröffnung an der Verwaltung ſeines Vermögens verluſtig und ob und in wiefern können alſo die von dem Gantmanne zwiſchen dem Zeitpunkte der Rückdatirung und der Ganteröffnung geſchloſſenen Verträge ohne Rückſicht auf den guten oder böſen Glauben des Mitcontrahenten als un⸗ gültig angefochten werden?

a. der Handelsmann wird erſt von dem Tage des Ganterkennt⸗ niſſes an der Verwaltung ſeines Vermögens verluſtig, es können deßhalb diejenigen Verträge, z. B. Veräußerungen, Ceſſionen, Zah⸗ lungen auf verfallene Forderungen ꝛc., welche er nach dem rück⸗ wärts geſetzten Anfangsziele ſeines Zahlungsunvermögens einging, nur inſofern als ungiltig angefochten werden, als die Vertrags⸗ gegner, weil ſie von der Zahlungsunfähigkeit Kenntniß hatten, bei deren Abſchluſſe in böſem Glauben handelten: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 437(Appellh. v. Paris, Caſſ.-Hof).

Die von dem Gantmanne, zwar vor Erlaſſung des gegen ibn ergangenen Ganterkenntniſſes, jedoch erſt nach dem Zeitpunkte, auf welchen der Ausbruch des Zahlungsunvermögens rückdatirt wurde, abgeſchloſſenen belaſteten Verträge können für ungiltig erklärt wer⸗ den, wenn ſich der Mitcontrahent nicht in gutem Glauben befand,