Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1026
Einzelbild herunterladen

1022 Anh. Satz 209.

wenn daher die Ehefrau eines Handelsmannes in der Zwiſchenzeit gegen dieſen die Vermögensabſonderung erwirkt und mit demſelben einen Kaufvertrag abſchließt, wodurch ihr ſämmtliches liegenſchaft⸗ liches und Fahrnißvermögen überlaſſen wird, um ſie mit ihrer Bei⸗ bringensforderung zu befriedigen, ſo kann ein ſolcher Kaufvertrag für ungiltig erklärt werden, weil anzunehmen iſt, daß der Ehefrau die zerrüttete Vermögenslage ihres Ehemannes nicht un⸗ bekannt war. Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 343(Appellh. v. Kolmar);

b. es muß, wenn es ſich um die Giltigkeit ſolcher Verträge handelt, zwiſchen Geſchäften unterſchieden werden, welche ſofort Zug um Zug oder gegen baare Zahlung abgemacht und ohne weitere Folgen zurückzulaſſen, in dem Augenblicke ihres Abſchluſſes auch voll⸗ zogen werden, und zwiſchen ſolchen Geſchäften, welche Folgen er⸗ zeugen, welche auf den Credit des ſpätern Gantmannes gegründet ſind; Geſchäfte der erſtern Art ſind in Anſehung des Vertrags⸗ gegners in gutem Glauben giltig, dagegen ſind die Gläubiger be⸗ fugt, die Erfüllung von Geſchäften der letzteren Art zu verweigern, wenn ſie es ihrem Intereſſe angemeſſen finden: Stempf a. a. O. S. 49(Pardeſſus). Annal. XVII. S. 49(Pardeſſus);

c. dem Gemeinſchuldner wird zwar erſt durch die Erkennung der Gant die Verwaltung des Vermögens in der That entzogen, es muß aber in allen Fällen, wo der Zeitpunkt des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens auf eine frühere Zeit zurückgeſetzt wurde, auch der Verluſt der Vermögensverwaltung als damals rechtlich bereits beſtehend gedacht werden, es würden auch bei anderer Auslegung in vielen Fällen die Erfolge, welche der Geſetzgeber durch das Rück⸗ datiren erreichen will, vereitelt werden, es ſind deßhalb alle während des Zuſtandes des Zahlungsunvermögens von dem Gantmanne über ſein Vermögen getroffenen Verfügungen oder gegen denſelben er⸗ wirkten Verurtheilungen ſelbſt in Bezug auf den in gutem Glauben handelnden Dritten zum Vortheile der Gläubiger un⸗ gültig: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 434(Appellh. v. Bordeaux). Stempf a a. D. S. 50

d.(mit Bezug auf die vom Urtert abweichende Ueberſetzung) die Zahlungen, welche zwiſchen dem Zeitpunkte, auf welchen der Aus⸗ bruch des Zahlungsunvermögens richterlich feſtgeſetzt wurde und dem