Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1024
Einzelbild herunterladen

1020 Anh. Satz 209.

ganten das Recht des Gantrichters, im Ganterkenntniß den Zeit⸗ punkt des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens feſtzuſtellen, von der Vorausſetzung abhänge, daß einer der im Abſ. 1. deſſelben bezeich⸗ neten Vorgänge vorhanden ſei, ſondern, nachdem Anh. Satz 206 feſt⸗ geſetzt hat, daß jeder Handelsmann ſich im Zuſtande des Zahlungsunver⸗ mögens befinde, welcher ſeine Zahlungen einſtellt und nachdem Anh. Satz 207 dem Handelsmann die ſofortige Erklärung der Inſolvenz vor Gericht zur Pflicht macht, ſo weist dieſer Anh. Satz allgemein für alle Handelsganten, welche dadurch entſtehen, daß ein Handelsmann ſeine Zahlungen eingeſtellt hat, den Richter an, den Ausbruch des Zahlungsunvermögens feſtzuſtellen und ertheilt ihm dabei durch die bezeichneten drei Vorgänge nur Anhaltspunkte für die richtige Wahl des Anfangstermins; es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß es der factiſchen Einſtellung der Zahlungen rechtlich gleich gilt, wenn der Schuldner ſelbſt vor Gericht erklärt, daß er zahlungsunver⸗ mögend ſei, ſtellt ſich nun bei der in Folge einer ſolchen Erklärung eingeleiteten Vermögensunterſuchung eine Ueberſchuldung heraus, ſo iſt die Feſtſetzung des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens auf den Tag der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit gerechtfertigt, eine ſolche liegt ſchon dann vor, wenn der Handelsmann, ohne auf Er⸗ öffnung des Gantverfahrens anzutragen, z. B. nur vor Gericht er⸗ klärt,daß er mehrere bedeutende Schuldpoſten habe, welche er im Augenblicke nicht zu decken wiſſe und welche zur Zeit nicht befriedigt werden könnten. Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 78(Oberh.).

Rechtsfälle: Annal. X. Beibl. 6. S. 24(Caſſ.⸗Hof), Beibl. 7. S. 28(Caſſ.⸗Hof). XVI. S. 314(Diez). XVII. S. 98(Oberh.). XVIII. S. 109(Oberh.).

Zu Anh. Satz 209.

In Verbindung mit§ 788 d. Proc.⸗Ordg. L.⸗R.⸗Satz 1167. Stempf a. a. O. S. 48.

Abweichung vom Urtert:zahlungsunfähig erklärte Ge⸗ meinſchuldner ſtatt blosfailli: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 437 Note*. Annal. XVII. S. 50(Ladenburg). XX. S. 159(Hofg. d. Unterrh.).

vom Tage des Ausbruchs an d. h. vom Momente des Ausbruchs(Ganteröffnung) an: Annal. XVII. S. 99(Ladenburg).