Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
1023
Einzelbild herunterladen

Anh. Satz 208. 1019

Fonds verſchafft, um ſeinen Handel weiter zu betreiben, das iſt der Handelswelt gleichgiltig; ſo lange er Mittel und Wege findet, die eingegangenen Verbindlichkeiten zu decken, ſo lange erſcheint er nach außen als zahlungsfähig, ſo lange muß er daher auch in der Han⸗ delswelt als ein Mann betrachtet werden, mit welchem man Ge⸗ ſchäfte abſchließen kann, ohne befürchten zu müſſen, daß man ſich dem Verdachte der Gefährde ausgeſetzt und ſeine Verträge mit Ver⸗ nichtung bedroht ſehe: Annal. XXIV. S. 1(Hofg. d. Mittelrh. u. Oberh. Ottendorff).

Findet eine Rückdatirung des Ausbruchs des Zahlungsunver⸗ mögens auch in der Gant gegen einen verſtorbenen Handels⸗ mann ſtatt?

Bedingt bejaht ſtirbt ein Handelsmann, welcher, wenn auch im Zuſtande der Ueberſchuldung befindlich, bis zu ſeinem Tode ſeine Handelsverbindlichkeiten forthin erfüllt hat, dann hatte er ſeine Zahlungen nicht eingeſtellt, er ſtirbt daher auch nicht im Zuſtande des Zahlungsunvermögens. Sein Nachlaß mag auch noch ſo über⸗ ſchuldet ſein, ein Rückdatiren der Gant auf die Lebzeiten des Schuld⸗ ners darf nicht zugelaſſen werden, es kann daher auch die Frage, ob er ſeine Zahlungen einſtelle, wenn ſein Nachlaß zur Tilgung ſeiner Handelsſchulden unzulänglich iſt und ob deßhalb noch Gant zu erkennen ſei, gar nicht zur Prüfung kommen. Anders ſtellt ſich die Frage, wenn Vorgänge, wie ſie dieſer Anh. Satz zeichnet oder ihnen gleichgeltende Handlungen zu Lebzeiten des Schuldners vor⸗ gekommen ſind und nach deſſen Tode tritt das Zahlungsunvermögen an das Licht; hier befand ſich der Schuldner ſchon zu ſeinen Leb⸗ zeiten im Zuſtande der Zahlungseinſtellung, denn die einzelnen bei ſeinem Leben vorgekommenen Handlungen erſcheinen dann nur als der Anfang der Zahlungseinſtellung, welche, wenn ſie verſchiedener Deutung fähig wären, ihre vollſtändige Erläuterung in dem Zu⸗ ſtande des Vermögens des Verſtorbenen in unzweifelhafter Weiſe fanden, in dieſem Falle müßte der Ausbruch des Zahlungsunver⸗ mögens auf den Zeitpunkt jenes erſten Vorgangs, in erſterm Fall auf den Tag der die Vermögensunzulänglichkeit offenbarenden In⸗ ventur feſtgeſetzt werden. Annal. XXIV. S. 4(Hofg. d. Mit⸗ telrh. u. Oberh. Ottendorff).

Der Sinn dieſes Anh. Satzes iſt nicht der, daß bei Handels⸗

655