Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
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1018 Anh. Sotz 208.

einem jener Vorgänge ſelbſt oder durch Bevollmächtigte oder Geſell⸗ ſchafter im Ganzen gegenüber dem handelnden Publicum ſeine Han⸗ delsverbindlichkeiten forthin erfüllt hat. Wie aber im einzelnen Falle eine Handlung, die an ſich erheblich genug wäre, um das Vorhan⸗ denſein einer Zahlungseinſtellung zu begründen, bedeutungslos wird durch die fernere prompte Erfüllung der Verbindlichkeiten dem han⸗ deltreibenden Publicum gegenüber, ſo muß ungekehrt eine an ſich wenig bedeutende Weigerung einer Zahlung gleichwohl für erheblich genug gehalten werden, um auf den Tag ihrer Erſcheinung den Ausbruch des Zahlungsunvermögens rückzudatiren, wenn die Folge zeigt, daß ſie nur das erſte Hervortreten der Verlegenheiten war, welche auf dem Schuldner laſteten und ihn zu weiteren und völligen Zahlungseinſtellungen nöthigten. Es darf deßhalb eine ſolche Handlung nie für ſich allein als ein abgeſchloſſenes Ganzes, viel⸗ mehr ſtets als eine Aeußerung der ganzen Geſchäftsführung des Schuldners in Erwägung gezogen werden. Betrachtet man von dieſem Geſichtspunkte aus die in dieſem Anh. Satze(Abſ. 1) auf⸗ geführten Vorgänge, dann iſt kein Widerſpruch zwiſchen Abſ. 1 und 2 vorhanden, der ganze Artikel ſetzt das Daſein der Zahlungs⸗ einſtellung voraus. Abſ. 2 ſagt nur, daß die in Abſ. 1 erwähnten Vorgänge nicht an ſich ſchon das Weſen(den Thatbeſtand) der Zahlungseinſtellung begründen, ſondern nur im Vereine mit an⸗ deren nachfolgenden entſcheidenden Thatſachen. Dieſe Vorgänge müſſen vielmehr den thatſächlichen Verhältniſſen des einzelnen Falles nach als der Anfang der Nichterfüllung der Han⸗ delsverbindlichkeiten, als das erſte Glied einer hervortretenden Kette von ſolchen Handlungen ſich darſtellen. Die Nichterfüllung der Handelsverbindlichkeiten iſt es, was das Geſetz unter dem Aus⸗ druckeEinſtellung der Zahlungen verſteht, nicht die materielle Gantmäßigkeit, welche dem Ausbruche des Zahlungsunver⸗ mögens das Datum gibt, ſondern nur eine Thatſache, welche zeigt, daß er die dem handeltreibenden Publicum ſchuldigen Verbindlichkeiten nicht erfülle; mit welchen Mitteln er dieſe Verpflichtungen erfüllt, ob er Hypothecarſchulden macht, ob er für frühere Schulden Friſt erhält, ob er Liegenſchaften oder Fahrniſſe verkauft und mit dem Kaufpreiſe fällige Wechſel einlöst, ob er durch neu eröffnete Credite bei mit ſeinen Verhältniſſen noch unbekannten Gläubigern ſich neue