Anh. Satz 208. 1017
mögen iſt aber nichts anderes, als was der Anh. Satz 206 mit der Einſtellung der Zahlung bezeichnet, der Zeitpunkt, auf welchen der Richter den Ausbruch des Zahlungsunvermögens feſtzuſtellen hat, muß daher ein ſolcher ſein, in welchem der Schuldner durch eine äußere Handlung zu erkennen gegeben hat, daß er ſeine Handels⸗ verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen könne, d. i. ſeine Zahlungen factiſch ſchon eingeſtellt hat. Die in dieſem Anh. Satze (Abſ. 1) angeführten Vorgänge gelten nun, wie aus Abſ. 2 ſich ergibt, nicht unter allen Umſtänden ſchon als Handlungen des Schuldners, wodurch er ſeinen Gläubigern zu erkennen gibt, er ſei nicht mehr im Stande, ſeine Handelsverbindlichkeiten zu erfüllen, ſondern ſie erſcheinen nur als Beiſpiele für den Richter, wann er im einzelnen Falle eine Zahlungseinſtellung annehmen darf, auch andere gleichartige Vorgänge dürfen als Merkmale der Zeit ange⸗ ſehen werden, auf welche der Gantausbruch rückzudatiren iſt, ſobald ihnen weitere Handlungen des Schuldners folgen, aus denen ſich unzweifelhaft ergibt, daß er ſeine Zahlungen einſtelle; denn man darf nicht überſehen, namentlich bei Handelsleuten, welche nicht an einem eigentlichen Handelsplatze wohnen und welche kein bedeu⸗ tendes Handelsgeſchäft haben, daß einzelne die Zahlungseinſtellung bekundende Handlungen in längeren Zwiſchenräumen oder gegenüber von Handelsleuten, welche an verſchiedenen Orten wohnen, vorkom⸗ men können. Solchen vereinzelten Handlungen müſſen andere folgen, welche entſchieden und unzweifelhaft die Einſtellung der Zah⸗ lungen darthun. Iſt dies aber der Fall, dann erſcheinen ſie als die erſten Grenzſteine der Zahlungseinſtellung, bis zu welchen zu⸗ rück dann der Ausbruch des Zahlungsunvermögens zu verlegen iſt; bleiben aber ſolche eine Zahlungseinſtellung darſtellende Vorgänge vereinzelt, dann iſt dies ein Beweis einer nur vorübergehen⸗ den Verlegenheit, Unordnung oder Stockung im Geſchäft, die der Handelsmann ohne nachhaltige Folge mit den ihm zu Gebote ſtehenden Mitteln bewältigen konnte, wenn ihm dies auch für einen Augenblick nicht möglich war. Aber auch umgekehrt müſſen die im Geſetze(Abſ. 1) bezeichneten Vorgänge, ſelbſt wenn ſpäter eine Einſtellung der Zahlungen hinzukam, bei Feſtſtellung des Zeit⸗ punktes des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens außer Acht blei⸗
ben, wenn die Umſtände ergeben, daß der Schuldner auch nach Kah, Landrecht. 65


