Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
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Satz 220 225. 43

Zu Satz 220.

Wenn die Ehefrau eines Handelsmannes, ohne ſelbſt eine öffent⸗ liche Handelsfrau zu ſein, notoriſch für ihren Ehemann die Han delsgeſchäfte beſorgt(z. B. einen Specereiladen, eine Wirthſchaft u. dgl.), ſo ſind die von ihr innerhalb der Grenzen dieſer Geſchäfts⸗ beſorgung vorgenommenen Handlungen für ihren Ehemann ver⸗ pflichtend. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 260.

Zu Satz 223.

In Verbindung mit den Sätzen 1534. 1536. 1538. 1576.

Im Sinne dieſes Satzes iſt auch ſchon die Ermächtigung zu einer gewiſſen Gattung von Geſchäften, z. B. nach Belieben Gelder aufzunehmen und Güter zu verpfänden, als eine allgemeine anzu⸗ ſehen und erſcheint deßhalb nur diejenige als eine ſpecielle, welche ſich auf ein einzelnes beſtimmtes Geſchäft bezieht. Die L. R. S. 1987, 1988 finden ſomit hier keine Anwendung. Lauckhards Rechtsfälle V. S. 337. Annal. IX. Beibl. 9. S. 36(Stabel).

Eine Frau kann ihren Ehemann nicht im Allgemeinen bevoll⸗ mächtigen, in ihrem Namen ſolche Geſchäfte vorzunehmen, wozu ſie deſſen Ermächtigung bedarf. Lauckhards Rechtsfälle V. S. 337. (Derſelbe Rechtsfall im Not. Bl. V. S. 49.) Vergl. Annal. XIV. Beibl. 7. S. 25, wornach, wenn eine Frau ihren Mann zur Ueber⸗ nahme von Verbindlichkeiten auf ihren Namen zum Zweck der Deckung ſeiner Schulden ermächtigt, in der Vollmacht die einzelnen Schulden genau bezeichnet ſein müſſen, widrigenfalls die im Namen der Frau eingegangenen Verbindlichkeiten nichtig ſind.

Die im Ehevertrag der in völliger Vermögensabſonderung leben⸗ den Frau ertheilte allgemeine Ermächtigung zum Auftreten vor Ge⸗ richt, zur Klagenſtellung und Vertheidigung, gilt nur für die Ver⸗ waltung ihrer Güter und nicht auch zum Proceßführen. Annal. X. Beibl. 5. S. 20.

Zu Satz 224 a. Aufgehoben: ſ. zu Satz 218. Zu Satz 223.

Der Mann voder deſſen Erben können nach aufgelöster Ehe die Rechtshandlungen der Frau nur in ſoweit anfechten, als noch ein