Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
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44 Satz 227 228 4.

pecuniäres Intereſſe erweisbar iſt. Stabel, Vorträge S. 172, wo auch die beſtrittene Frage, ob der Mann eine Rechtshandlung, die ohne ſeine Ermächtigung vorgenommen wurde, nachträglich ohne Mitwirkung der Frau genehmigen könne, bejaht wird.

Siebentes Kapitel. Auflöſung der Ehe.

Zu Satz 227. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben: Geſetz über die privatrecht lichen Folgen der Verbrechen§ 21.

Achtes Kapitel. Von der zweiten Heirath.

Zu Satz 228.

Eheordnung§ 13. R.⸗Bel. v. 31. Jan. 1810(Regsbl. Nr. 8) über die Dispenſation von der Trauerzeit.

Die Ausharrungszeit des Mannes beträgt 3 Monate.§ 13 d. Eheordnung.

Berechnung des Anfangstermins der Friſt zur Wiederverheirathung. Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 587.

Wird vor Ablauf der Ausharrungszeit eine neue Ehe eingegangen, ſo wird dieſe vorbehaltlich des in dieſem Satze erwähnten Ausnahms⸗ falles dadurch nicht ungiltig, wenn gleich die frühere Ehe nicht durch den Tod, ſondern durch Eheſcheidung aufgelöst wurde, inſofern nur im letztern Falle die Vorſchriften der Sätze 297 u. 208 nicht übertreten wurden. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 113. Annal. XIII. S. 279(Kirn).

Ueber die Wiederverehelichung geſchiedener Ehegatten, insbeſon⸗ dere das Verhältniß des§ 47 d. Eheordnung zum Landrecht(mit Bezug auf einen Juſtizminiſterialerlaß v. 18. April 1836). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. WV. S. 117.

Wirkungen der zweiten Ehe: Sätze 386, 395, 745 a, 1098.

Zu Satz 228 a.