Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
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Satz 217. 41

n. F. XI. S. 93 ff.(Wegen der aus ſolchen, keiner Autoriſation be dürfenden, Handlungen erwachſenen Koſten ſ. d. Alleg. zu Satz 1419).

Eine von Tiſch und Bett getrennte Ehefrau bedarf der Er⸗ mächtigung um vor Gericht zu ſtehen, ſelbſt wenn ſie der beklagte Theil iſt. Annal. XV. Beibl. 6. S. 21.

Die Nothwendigkeit der Autvriſation erſtreckt ſich auch auf Han⸗ delsfrauen. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 157.

Die Frage, wer, wenn die Frau von einem Dritten belangt wird, die ehemännliche und nöthigenfalls die gerichtliche Ermächti⸗ gung der Frau zu erwirken habe und welches Verfahren eintreten müſſe, wenn und ſo lange dieſe Ermächtigung nicht beigebracht wird, iſt erörtert in Annal. XIV. S. 295.(K. Ammann). Vergl. auch Oberhofgerichtl. Jahrb. n. F. VI. S. 382. Note der Redact.(Bekk). Wenn die Frau gegen den Mann z. B. im Wege des bedingten Mandatsproceſſes klagt und dieſer die Forderung liquid werden läßt, ſo erſcheint dadurch, daß der Ehemann, zur Einſprache gegen den Befehl aufgefordert, dieſe unterließ, die Ermächtigung ſtillſchweigend ertheilt. Oberhofg. Jahrb. n. F. X. S. 285.

Die Ermächtigung, welche einer Ehefrau in zweiter Inſtanz ertheilt wurde, hat nur für dieſe zweite Inſtanz Wirkung und hebt die Nichtigkeit des Verfahrens und des Urtheils erſter Inſtanz nicht auf, vor welcher die Ehefrau unautvriſirt auftrat. Annal. XI. Beibl. 6. S. 22(A. Lamey). Weitere, dieſe Frage berührende Rechtsfälle ſ. in Annal. IX. Beibl. 1. S. 1. X. Beibl. 5. S. 20. XVI. Beibl. 1. S. 4. Vergl. auch Satz 223.

Derjenige, welchem ein gerichtlicher Beiſtand beigegeben iſt, kann nur unter Aſſiſtenz dieſes Beiſtandes ſeine Frau ermächtigen, vor Gericht zu ſtehen. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 308.

Zu Satz 217.

Ausnahmen: Satz 220, 226, 905, 935, 940, 1096, 1420 a, 2139, 2194.

Stabel, Vorträge S. 169 ff., wo auch die Frage erörtert wird, ob die Ermächtigung nur bei Rechtshandlungen der Frau gegenüber dritten Perſonen oder auch bei ſolchen gegenüber dem Manne er⸗ forderlich iſt.